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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 839 BGB ... / III. Klageart.

Hubertus Kramarz
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Rn 72

Da § 839 ein Schadensersatzanspruch ist, handelt es sich bei der Amtshaftung regelmäßig um eine Leistungsklage auf Geld. Es sind aber auch Unterlassungsklagen denkbar, etwa bei Äußerungen. Eine Verurteilung zu einer Handlung oder Beseitigung ist unzulässig (Rn 55). In Amtshaftungssachen ist ausnw eine Feststellungsklage auch dann zulässig, wenn diese nach den Besonderheiten des Einzelfalles zu einer abschließenden, prozessökonomisch sinnvollen Entscheidung zwischen den Parteien führt. Dies wird ua dann angenommen, wenn sich der Streit sachlich nur um den Grund und nicht um die Höhe des Anspruchs dreht und zu erwarten ist, dass der Beklagte bei Feststellung seiner Leistungspflicht im Urt zur Leistung fähig und bereit ist (Köln VersR 70, 759).

 

Rn 73

Die neuere Rspr des BGH hat die Voraussetzungen für eine Amtshaftungsklage gelockert und lässt eine Feststellungsklage bereits dann zu, wenn der Verletzte die Höhe dessen, was ihm als Schaden verbleibt, noch nicht genau zu übersehen vermag. Der Schaden muss aber nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge hinreichend wahrscheinlich sein (BGHZ 102, 246). Die – summarisch zu prüfende – Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts gehört unter diesen Voraussetzungen zur Begründetheit der Klage. Anders verhält es sich hingegen bei einer Norm zum Schutz des Vermögens im Allgemeinen, falls zuvor eine rechtswidrige Handlung in zu vertretender Weise abgeschlossen, aber noch ungewiss ist, ob sie überhaupt einen Schaden auslösen wird. Hier gebietet es der Schutz des Beklagten, dass die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt irgendeines Schadens für jeden einzelnen künftigen Anspruch wenigstens substantiiert dargetan wird, ehe eine Feststellungsklage anhängig gemacht werden darf. Anderenfalls würde dem möglichen Schädige...

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