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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 824 BGB – Kreditgefährdung.

Prof. Dr. Renate Schaub
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Gesetzestext

 

(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.

(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.

A. Funktion und Anwendungsbereich.

I. Funktion.

 

Rn 1

§ 824 gewährt einen Anspruch auf Ersatz bestimmter Vermögensschäden bei wahrheitswidriger vorsätzlicher oder fahrlässiger Behauptung oder Verbreitung von Tatsachen (Verschuldenshaftung). Er ergänzt insb den Schutz nach § 823 II iVm §§ 186 f StGB und nach § 826.

II. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Die Haftung nach § 824 steht in freier Konkurrenz zu den Haftungen gem § 823 I wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (MüKo/Wagner § 824 Rz 5 mwN), § 823 II iVm §§ 186 f StGB (RGZ 51, 369, 370 ff; BGH NJW 83, 1183; anders RGZ 115, 74, 79: bei Anwendung von §§ 186, 187 StGB verbleibt eine Regelungslücke) sowie – bei Vorsatz – gem § 826 (zB MüKo/Wagner § 824 Rz 6; Grüneberg/Sprau § 824 Rz 1). Bei Vorliegen einer geschäftlichen Handlung konkurrieren nach hM mit § 824 auch Ansprüche aus §§ 3 I, 4 Nr 2 iVm §§ 8 ff UWG (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler Einl UWG Rz 7.6; NK-BGB/Katzenmeier § 824 Rz 4). Für das Verhältnis zum Immaterialgüterrecht s Vor §§ 823 ff Rn 26, § 823 Rn 65. Im Verhältnis zu presserechtlichen Ansprüchen auf Gegendarstellung besteht Anspruchskonkurrenz (s insb MüKo/Wagner § 824 Rz 8). Hingegen ist die Haftung nach § 823 I wegen Verletzung des Rechts am Unternehmen ggü derjenigen nach § 824 nachrangig (§ 823 Rn 81). Durch § 824 werden nicht nur natürli...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 824 Kreditgefährdung
Bürgerliches Gesetzbuch / § 824 Kreditgefährdung

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