Rn 125
Sicherungspflichtig ist in erster Linie derjenige, der die Gefahrenquelle eröffnet bzw beherrscht, also die faktische Möglichkeit der Verhaltenssteuerung bzw der Einwirkung auf eine gefährliche Sache hat (MüKo/Wagner § 823 Rz 518 ff mN). Das können auch mehrere Personen nebeneinander sein (zB RGZ 118, 91, 94 mwN; BGHZ 5, 378, 382; NJW 97, 582, 584). Grds ist jede von ihnen einzeln verantwortlich (insb können sie sich nicht wechselseitig entlasten, BGH VersR 85, 641f); ggü dem Geschädigten haften sie als Gesamtschuldner iSd § 840 I (BGH NJW 97, 582, 584), die Verantwortlichkeit endet auch nicht ohne Weiteres mit Abgabe der Herrschaft über eine Gefahrenquelle (BGH NJW 23, 2037 Rz 14 zu einem Fall missbräuchlichen Verhaltens Dritter). Zu Verkehrspflichten des mittelbaren Verletzers s.u. Rn 171. Ausnw kann die Verkehrspflicht (auch ohne Substitution durch eine Überwachungspflicht) entfallen, wenn dem Sicherungspflichtigen die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Gefahrenquelle gg oder ohne seinen Willen entzogen wird und ihm die Gefahrenquelle dadurch nur noch rein formal (etwa als Eigentum) zugeordnet ist, zB in Fällen der Zwangsverwaltung oder der Widmung zum Gemeingebrauch (BGH VersR 17, 1162 Rz 10 mwN). Dies dürfte jedoch nur in wenigen Ausnahmefällen in Betracht kommen (im konkreten Fall: vorzeitige Besitzeinweisung nach § 18f FStrG) und hier wird regelmäßig eine andere Person sicherungspflichtig (BGH VersR 17, 1162 Rz 13).