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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 598 BGB – Vertragstypische Pflichten bei der Leihe.

Prof. Dr. Michael Stürner
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Gesetzestext

 

Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Der Leihvertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis. Die Pflichten des Ver- und des Entleihers stehen nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis. Vertragsgegenstand sind Sachen (§ 90): Bewegliche wie unbewegliche, vertretbare (§ 91) und nicht vertretbare, idR nicht verbrauchbare (§ 92); ferner Sachgesamtheiten; Bsp vgl Rn 4. Der Verleiher hat den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten; zu seinen Pflichten vgl § 601 Rn 1. Der Leihvertrag ist, unabhängig von der Dauer der Überlassung und vom Wert der Nutzung, formlos wirksam; § 550 ist nicht entspr anwendbar (BGH NJW 82, 820 [BGH 11.12.1981 - V ZR 247/80]).

B. Abgrenzung.

 

Rn 2

Der Entleiher erhält, anders als der Verwahrer (§§ 688 ff), das Recht zur Benutzung der Sache iRd Vereinbarung, im Gegensatz zur Schenkung aber nicht ihre Vermögenssubstanz (§ 516 Rn 7). Er darf sie weder verbrauchen noch über sie verfügen. Auch eine langfristige Nutzungsüberlassung, zB auf Lebenszeit des Entleihers (BGH NJW 82, 820 [BGH 11.12.1981 - V ZR 247/80]) oder über diejenige des Verleihers hinaus (BGH NJW 85, 1553 [BGH 20.06.1984 - IVa ZR 34/83]), führt nicht zur Qualifizierung als Schenkung. Der Verleiher bleibt Halter eines Kraftfahrzeugs iSd § 7 StVG (BGH NJW 62, 1678 [BGH 03.07.1962 - VI ZR 184/61]).

 

Rn 3

Der beiderseitige Rechtsbindungswille hebt den Leihvertrag vom bloßen Gefälligkeitsverhältnis ab. Da Gebrauchsüberlassungen oft nur konkludent, zB durch Überlassung der Benutzung, erfolgen, muss der Rechtsbindungswille aus den Umständen des Einzelfalls ermittelt werden. Kriterien sind der Wert einer anvertrauten Sache, die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit, das erkennbare Interesse des Begünstigten an der Er...

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