Rn 12
Zur Aufrechterhaltung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses ist die proportionale Wertminderung der mangelfreien Kaufsache infolge des Mangels auf die Reduzierung des Kaufpreises zu übertragen. Maßgeblich ist gewollter, nicht beurkundeter Kaufpreis (BGH NJW 11, 2953 [BGH 27.05.2011 - V ZR 122/10] Rz 9). Diese Methode führt bei Übereinstimmung von Kaufpreis und Verkehrswert zu einer vollen Anrechnung des Mangels. Bei einem den Kaufpreis übersteigenden Verkehrswert wird der Mangel dagegen nur proportional, hingegen nicht in absoluten Zahlen in voller Höhe vom Kaufpreis abgesetzt, während umgekehrt bei einem den Kaufpreis unterschreitenden Verkehrswert der Abzug in absoluten Zahlen höher ausfällt (HP/Faust Rz 8; vgl BGH aaO, dass Erwerb unter Verkehrswert Recht auf Minderung nicht ausschließt). Minderung ist ausgeschlossen, wenn Wert der mangelfreien und der tatsächlich mangelhaften Kaufsache nicht differieren (BGH NJW 11, 1217 [BGH 05.11.2010 - V ZR 228/09] Rz 20). Formelmäßig sind ggü zu stellen (nach HP/Faust Rz 7; ebenso MüKo/Westermann Rz 11; zust BGH aaO Rz 10):
1. Zeitpunkt.
Rn 13
Maßgeblich ist prinzipiell der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGH NJW 11, 1217 [BGH 05.11.2010 - V ZR 228/09] Rz 27). Soweit Wertveränderungen dem Verkäufer zuzurechnen sind, zB infolge weiterfressender Mängel, sind sie gleichfalls zu berücksichtigen (HP/Faust Rz 11; MüKo/Westermann Rz 13). Durch Käufer erzielter Mehrerlös bei Weiterverkauf bleibt außer Betracht, da Minderung Aufrechterhaltung des mit dem Verkäufer vereinbarten Preis-/Leistungsverhältnisses bezweckt (BGH NJW 11, 2953 [BGH 27.05.2011 - V ZR 122/10]).
2. Wert.
Rn 14
Der Wert ohne Mangel ist der Verkehrswert, den die Kaufsache mit der geschuldeten Beschaffenheit gehabt hätte. Der wirkliche Wert ist der Verkehrswert der mangelhaften Kaufsa...