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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 438 BGB ... / 1. Mängel an Bauwerken (lit a).

Eric Wagner
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Rn 16

Der Gleichlauf von Kauf- und Werkvertrag ist Normzweck (vgl § 634a I Nr 2). Zum Begriff ›Bauwerk‹ s daher § 634a Rn 6 (BTDrs 14/6040, 227 f; BGH NJW 14, 845 [BGH 09.10.2013 - VIII ZR 318/12] Rz 19; München MDR 14, 1076). Entgegen dem BGH (BGHZ 210, 206 Rz 20 ff; s aber BGH NJW 16, 1575 [BGH 25.02.2016 - VII ZR 156/13]) bestätigt die Norm, dass Verträge über den Erwerb von Neubauten jetzt allein Kauf- und nicht mehr partiell Werkvertragsrecht unterliegen (Erman/Grunewald vor § 433 Rz 23, § 438 Rz 7; MüKo/Westermann vor § 433 Rz 20, § 438 Rz 15; D. Schmidt ZfIR 04, 405, 407 mwN; in die Richtung Gegenäußerung der BReg BTDrs 14/6857, 59 f; offen BTDrs 14/6040, 229f). Verursacht die fehlerhafte Montage, nicht aber die Solaranlage selbst Mängel am Bauwerk, ist Abs 1 Nr 2 nicht anwendbar (Saarbr BeckRS 16, 00820 mwN; Stuttg BeckRS 16, 14096 Rz 27; Saarbr EnWZ 24, 420). Abs 1 Nr 2 umfasst keine vertraglichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, welche sich nicht auf körperliche Beschaffenheit der Sache als mit dem Erdboden verbundenes Produkt aus Arbeit und Material beziehen (Frankf BeckRS 24, 27537).

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