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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 286 BGB ... / C. Abweichende Vereinbarungen.

Prof. Dr. Malte Kramme
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Rn 28

§ 286 ist grds dispositiv. Spezifische Grenzen vertraglicher Abweichungen von diesen Regeln hat der deutsche Gesetzgeber den Parteien nunmehr in § 286 V iVm § 271a I–V gesetzt (zur bisherigen Rechtslage einschl der Frage richtlinienkonformer Auslegung s 9. Aufl sowie 7. Aufl); die Vorschriften begrenzen – zusammen mit § 308 Nr 1a, 1b in Umsetzung von Art 7 Zahlungsverzugsrichtlinie 2011/7/EU die Möglichkeit abweichender Vereinbarungen. Die komplizierte Umsetzung dient dem Zweck, die Fristen nach § 271a nicht gesetzliches Leitbild werden zu lassen. Der Verweis auf § 271a begründet eine (zusätzliche) Kontrolle am Maßstab grober Unbilligkeit für die Belange des Gläubigers für Beschränkungen der Verspätungshaftung soweit Zahlungen mehr als 60 Tage nach Empfang der Gegenleistung eingehen (§ 271a I mit Ergänzungen zum Fristbeginn); grob unbillig soll etwa eine Kummulation von Fälligkeits- und Verzugseintrittsfristen sein (Grüneberg/Grüneberg § 286 Rz 7). Die Zahlungsansprüche gg öffentliche Auftraggeber sind Beschränkungen der Verspätungshaftung bei Zahlung nach mehr als 30 Tagen gesondert rechtfertigungsbedürftig und unterliegen damit einem strengeren Maßstab und sind nach 60 Tagen unwirksam (§ 271a II). Beide Fristen werden durch § 308 Nr 1a durch die Regelung ergänzt, dass Fristen von mehr als 30 Tagen in B2B-AGB im Zweifel unangemessen lang sind. Der Verweis auf § 271a III ist richtigerweise so zu verstehen, dass bei Abnahme und ähnlichen Fälligkeitsvoraussetzungen diese an die Stelle des Erhalts der Gegenleistung treten und die stärkeren Wirksamkeitsbeschränkungen für öffentliche Auftraggeber nach Abs II auch insoweit gelten; § 308 Nr 1b begründet einen ergänzenden Maßstab für Abnahmefristen, der bei B2B-AGB im Zweifel 15 Tage beträgt. §§ 286 V, 271a IV vermeidet die ...

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