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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 259 BGB ... / C. Inhalt der Rechenschaftspflicht.

Prof. Dr. Brigitta Zöchling-Jud
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Rn 3

Erforderlich ist eine übersichtliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben (BGH NJW 06, 1419 [BGH 08.03.2006 - VIII ZR 78/05]; NJW-RR 21, 349; MüKoBGB/Krüger § 259 Rz 21). Dabei ist für die Transparenz des Zahlenwerkes nicht nur der derzeitige Zustand zu berücksichtigen, sondern die gesamte Entwicklung. Eine formell ordnungsgemäße Abrechnung muss detailliert und aus sich heraus verständlich sein, so dass der Berechtigte ohne fremde Hilfe die Möglichkeit hat, seine Ansprüche ggü dem Verpflichteten zu überprüfen. Abzustellen ist auf das Verständnis eines durchschnittlich gebildeten, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Adressaten. ZB muss die Betriebskostenabrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten in Ermangelung einer besonderen Abrede mindestens eine Zusammenfassung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters sowie den Abzug seiner Vorauszahlungen (BGH NJW 08, 2258 [BGH 09.04.2008 - VIII ZR 84/07]; NZM 20, 320 [BGH 29.01.2020 - VIII ZR 244/18]), ggf auch die Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer eines gemeinsam versorgten Mietobjekts (BGH NZM 18, 458 [BGH 07.02.2018 - VIII ZR 189/17]), enthalten. Einer selbstständigen Erläuterung bedarf es unter dem Gesichtspunkt der formellen Richtigkeit nicht (BGH NJW 08, 2260 [BGH 28.05.2008 - VIII ZR 261/07]; aA Ddorf NJOZ 01, 295; Brandbg NJOZ 24, 963), Einsicht ist allerdings auch in die zugrunde liegenden Zahlungsbelege zu gewähren (BGH NZM 21, 31 [BGH 09.12.2020 - VIII ZR 118/19]). Darüber hinaus besteht weder ein Anspruch auf Herausgabe von Originalunterlagen noch auf die Anfertigung von Kopien (München MDR 07, 770 [KG Berlin 13.02.2007 - 24 W 347/06]). Eine bloße Vorlage von Belegen (vgl zum Begriff § 257 I Nr 4...

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