Rn 20
Bei Körper- oder Gesundheitsschäden muss der Geschädigte sich sachgerecht um Heilung bemühen. Doch braucht er sich nicht mit einer Nachbehandlung gerade durch den ersatzpflichtigen Arzt zu begnügen (Köln VersR 87, 620). Ggf muss der Geschädigte sich einer Rehabilitation unterziehen (BGH VersR 70, 272). Dazu muss der Schädiger die nötigen Mittel vorschießen (BGH VersR 61, 1125). Eine Operation, deren Kosten der Schädiger gleichfalls vorzuschießen hat, muss der Geschädigte nur auf sich nehmen, wenn sie sichere Aussicht auf Erfolg oder wenigstens Besserung verspricht und nicht mit besonderen Gefahren oder Schmerzen verbunden ist (BGHZ 10, 18, 19 und ständig; eine Grenze zieht BGH NJW 94, 1592). Bei einer Meinungsverschiedenheit unter Ärzten besteht diese Obliegenheit nicht (RGZ 129, 398). Angesichts des Umfangs ärztlicher Risikoaufklärung (exemplarisch BGH NJW 06, 2108 [BGH 14.03.2006 - VI ZR 279/04]: bei einer Blutspende muss auf das Risiko irreversibler Nervschädigung eindringlich hingewiesen werden) dürfte ohnehin eine ›gefahrlose‹ Operation kaum je vorliegen. Recht weitgehend hat BGH (NJW 15, 2246 [BGH 10.02.2015 - VI ZR 8/14]) in der Therapieverweigerung nach einer unfallbedingten psychischen Schädigung durchaus einen Verstoß gg die Schadensminderung gesehen – eine solche Therapie mag zwar auch ohne invasiven Eingriff auskommen und deshalb ›gefahrloser‹ als eine Operation scheinen; wird aber der Patient medikamentös eingestellt, dürften die möglichen Nebenwirkungen den Bereich einer ›gefahrlosen‹ Belastung bereits verlassen. Entspr zurückhaltender wieder BGH NJW 21, 3656 [BGH 21.09.2021 - VI ZR 91/19] m Anm Luckey.
Rn 21
Wenn die Berufsfähigkeit nicht wieder hergestellt werden kann, muss der Geschädigte in einen zumutbaren anderen Beruf wechseln, dessen Vergütung...