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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2126 BG ... / B. Gewöhnliche Erhaltungskosten.

Dr. Joachim Kummer
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Rn 5

Diese trägt der Vorerbe gem § 2124 I. Es sind die Kosten, die nach den rechtlichen und wirtschaftlichen Umständen des Nachlasses regelmäßig aufgewendet werden müssen, um ihn in seinen Beständen rechtlich und tatsächlich zu erhalten (BGH NJW 93, 3198 [BGH 07.07.1993 - IV ZR 90/92]). Im Einzelnen handelt es sich um

  • Aufwendungen für die Erhaltung der einzelnen Nachlassgegenstände in ihrem Bestand einschließlich Ausbesserungen und Erneuerungen (§ 1041, auch §§ 582 und 601); in Zweifelsfällen kann Indiz für die Abgrenzung sein, ob sie aus den Nutzungen eines Jahres bestritten werden können;
  • wiederkehrende privatrechtliche Leistungen und öffentliche Abgaben auf den Nachlassgegenstand, etwa Grund- und Kfz-Steuer, Zinsen für Nachlassverbindlichkeiten (auch Grundschuld- und Hypothekenzinsen, BGH ZEV 04, 425, 426 [BGH 07.07.2004 - IV ZR 140/03]), übliche Versicherungsprämien (RGRK/Johannsen § 2124 Rz 1).
 

Rn 6

Bei Betrieben werden vielfach die laufenden Ausgaben für Personal, ja sogar für Rohstoffe (Düngemittel: BGH WM 73, 361) und Produktionsmittel dazu gerechnet. Es kann aber nicht richtig sein, dass der Vorerbe all dies aus seinem Eigenvermögen bestreiten muss, die betrieblichen Erlöse aber in den Nachlass fließen. Richtigerweise mindern betriebliche Aufwendungen den Gewinn, der dem Vorerben als Nutzung gebührt (MüKo/Lieder § 2124 Rz 5; HP/Litzenburger § 2124 Rz 2); wirtschaftet der Vorerbe mit Verlusten, so ist er iRv § 2130 ersatzpflichtig (MüKo/Lieder aaO).

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