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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 204a BG ... / E. Unterlassungsklagen aus dem EU-Ausland (II).

Dr. Gunter Deppenkemper
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Rn 5

Nach Art 16 der Verbandsklagen-RL muss auch Verbandsklagen, die in anderen Mitgliedstaaten erhoben werden, verjährungshemmende Wirkung beigelegt werden, soweit sie auch Ansprüche von Verbrauchern gg Unternehmer betreffen, für die deutsches Verjährungsrecht gilt. Das setzt Abs 2 um. Bewusst ist der Hemmungstatbestand so gefasst, dass er alle Verfahren erfasst, durch die die Verbandsklagen-RL umgesetzt werden kann. Dazu wird auf die RL und deren Terminologie Bezug genommen (BTDrs 20/6520, 107). II Nr 1 betrifft anhängige Verbandsklagen (Art 3 Nr 5, 16 Verbandsklagen-RL) in einem anderen EU-Mitgliedstaat, die auf eine Unterlassungsentscheidung gerichtet sind, mithin den Unterlassungsklagen nach §§ 1–2a UKlaG entsprechen. Vorausgesetzt ist, dass die Klage von einer qualifizierten Einrichtung (Art 3 Nr 4, 4 Verbandsklagen-RL) eingereicht wurde (Buchst a), Gegenstand der Klage eine Zuwiderhandlung des Unternehmers gg solche Verbraucherschutzgesetze ist, die in den Anwendungsbereich der Verbandsklagen-RL (Art 2 Verbandsklagen-RL mit Anh I nebst der nationalen Vorschriften, die zur Umsetzung der im Anh aufgeführten Richtlinienbestimmungen getroffen wurden) fallen (Buchst b), und die Ansprüche der Verbraucher aufgrund derjenigen Zuwiderhandlung des Unternehmers entstanden sind, gg die sich die Klage richtet (Buchst c). Die Hemmung der Verjährung beginnt mit der Anhängigkeit der Verbandsklage, die sich nach dem Verfahrensrecht des Mitgliedstaates richtet, in dem die Klage eingereicht wird (BTDrs 20/6520, 108). Über II Nr 2 sollen auch die in anderen Mitgliedstaaten durch qualifizierte Einrichtungen (Buchst a) eingereichten Verbandsklagen auf Abhilfeentscheidungen – vgl § 14 VDuF – die Verjährung der zivilrechtlichen Ansprüche von Verbrauchern gg Unternehmer hemmen können, soweit...

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