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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 204 BGB ... / II. Klage des Berechtigten.

Dr. Gunter Deppenkemper
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Rn 3

Nur die wirksame (Rn 4) Klage des zum Zeitpunkt der Einreichung materiell-rechtlich Verfügungsbefugten (Berechtigten) hemmt die Verjährung (BGH NJW 22, 1959 Rz 24 f, 27; 10, 2270 Rz 47). Nicht erforderlich ist, dass die materielle Berechtigung noch zum Zeitpunkt der Klagezustellung fortbesteht (BGH NJW 13, 1730 [BGH 15.11.2012 - I ZR 86/11] Rz 26); bei einer Abtretung hemmt die erneute Klage des Zessionars die bereits rechtshängigen Forderung selbst wiederum (BGH NJW 11, 2193 Rz 10 ff). Berechtigter ist neben dem ursprünglichen Rechtsinhaber und seinem Rechtsnachfolger (auch Inkassozessionar, BGH r+s 23, 32 Rz 16) auch der gesetzliche oder gewillkürte Prozessstandschafter (BGH NJW 10, 2270 [BGH 29.10.2009 - I ZR 191/07] Rz 38), bspw bei Berechtigungen kraft Amtes (Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter), Forderungspfändung oder Einziehungsermächtigung. Im Falle der gewillkürten Prozessstandschaft wird außer im Fall der (stillen) Sicherungsabtretung (BGH NJW 22, 1959 Rz 30; 99, 2110, 2111), bei der der Zedent ermächtigt wird, selbst Klage zu erheben, überwiegend verlangt, dass der Kläger die Ermächtigung prozessual offenlegt oder sie offensichtlich ist, weil im Prozess klar sein muss, wessen Recht verfolgt wird (BGH 12.12.13 – III ZR 102/12 Rz 36; NJW-RR 02, 20, 22; BeckRS 06, 3217 Rz 20; NJW 99, 3707, 3708 [BGH 16.09.1999 - VII ZR 385/98]; aA BGH NJW 22, 1959 [BGH 24.02.2022 - VII ZR 13/20] Rz 32 ff). Genehmigt ein tatsächlich Berechtigter die Klage eines Nichtberechtigten, so tritt die Hemmungswirkung ex nunc ein (BGH NJW-RR 89, 1269; 13, 1169 [BGH 20.06.2013 - VII ZR 71/11] Rz 12). Nur die Klage gg den Schuldner hemmt die Verjährung (BGH NJW 81, 1953, 1954 [BGH 26.03.1981 - VII ZR 160/80]), Klagen gg Handelsgesellschaften allerdings auch ggü dem Gesellschafter (BGH ...

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