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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 204 BGB ... / H. Abs 1 Nr 6a: Musterverfahren.

Dr. Gunter Deppenkemper
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Rn 15

Durch Musterverfahrensantrag können der Kläger und der Beklagte im ersten Rechtszug bei dem Prozessgericht unter Angabe der Feststellungsziele die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (Feststellungsziele) beantragen (§ 2 I, II 1 KapMuG). Das Prozessgericht entscheidet über die Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags durch unanfechtbaren Beschluss (§ 3 I KapMuG). Einen zulässigen Musterverfahrensantrag macht das Prozessgericht im Musterverfahrensregister (§ 5 KapMuG) öffentlich bekannt. Mit der Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags wird das jeweilige Ausgangsverfahren ggf unterbrochen (§ 6 KapMuG). Es ist dann durch Vorlagebeschluss eine Entscheidung des OLG über gleichgerichtete Musterverfahrensanträge herbeiführen, wenn binnen 6 Monaten solche Anträge bekannt gemacht wurden. Das Prozessgericht macht den Vorlagebeschluss unverzüglich im Musterverfahrensregister öffentlich bekannt (§ 7 I, IV KapMuG). Ggf eröffnet das OLG das Musterverfahren durch unanfechtbaren Beschluss (§ 9 I 1 KapMuG) und setzt das Prozessgericht ein nach § 6 KapMuG unterbrochenes Ausgangsverfahren vAw aus (§ 10 KapMuG). Binnen 6 Monaten ab Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses kann ggü dem OLG ein Anspruch zum Musterverfahren schriftlich angemeldet werden (§ 13 I 1 KapMuG). Die Anmeldung ist nach § 13 IV KapMuG den darin bezeichneten Musterbeklagten zuzustellen. Nach Abs 1 Nr 6a setzt die Verjährungshemmung (ähnlich wie bei § 204a Abs 1 Nr 3 rückwirkend) zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses (§ 7 IV KapMuG) ein, wenn der Anspruchsteller seinen auf demselben Lebenssachverhalt beruhenden Anspruch zum Musterverfahren anmeldet...

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