Prof. Dr. Maximilian Zimmer
Gesetzestext
Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.
A. Allgemeines.
Rn 1
Die Nachlassverwaltung ermöglicht dem Erben, ebenso wie das Nachlassinsolvenzverfahren, seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten ggü der Gesamtheit der Nachlassgläubiger auf den Nachlass zu beschränken (BGH NJW 20, 1303 [BGH 28.11.2019 - IX ZR 239/18]), während die Einreden der §§ 1973, 1964 und 1992 nur ggü einzelnen Nachlassgläubigern wirken. Dies führt mit der Eröffnung der Nachlassverwaltung bzw mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu einer rückwirkenden Trennung von Nachlass- und Eigenvermögen des Erben auf den Zeitpunkt des Erbfalls, auch verliert der Erbe (ggf auch ein Testamentsvollstrecker) die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Nachlassgegenstände (§ 1984) Die Nachlassverwaltung ist jedoch kein Mittel, bei Passivität einzelner Miterben ein Tätigwerden zu ermöglichen (Ddorf ZEV 12, 319 [OLG Düsseldorf 22.03.2012 - I-3 Wx 24/12]).
Rn 2
Die Nachlassverwaltung sollte immer dann gewählt werden, wenn der Nachlass unübersichtlich, aber wahrscheinlich ausreichend Nachlassmasse vorhanden ist.
Rn 3
Sowohl bei der Nachlassverwaltung als auch bei der Nachlassinsolvenz wird dem Erben die Verwaltung des Nachlasses entzogen und einem amtlich bestellten Verwalter übertragen, § 1984 I bzw § 80 InsO.
Rn 4
Nach § 784 I ZPO kann der so beschränkt haftende Erbe verlangen, dass die Zwangsvollstreckung, die zugunsten eines Nachlassgläubigers in sein Eigenvermögen erfolgt ist, aufgehoben wird. Umgekehrt darf auch ein Eigengläubiger, der nicht zugleich Nachlassgläubiger ist, nicht in den Nachlass vollstreck...