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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 189 BGB – Berechnung einzelner Fristen.

Dr. Gunter Deppenkemper
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Gesetzestext

 

(1) Unter einem halben Jahr wird eine Frist von sechs Monaten, unter einem Vierteljahr eine Frist von drei Monaten, unter einem halben Monat eine Frist von 15 Tagen verstanden.

(2) Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat gestellt, so sind die 15 Tage zuletzt zu zählen.

 

Rn 1

§ 189 bietet Auslegungsregeln für den Fall, dass Fristen mit einem Bruchteil eines Jahres oder Monats angegeben sind. Danach gilt grds die Frist eines halben Monats als 15 Tage, gleichgültig ob die Frist in einen Monat mit 28, 29, 30 oder 31 Tagen fällt. Entspr ist für Bruchteile von Jahresbezeichnungen geregelt, wonach insb nicht nach Tagen abgezählt wird, bei einem Schaltjahr also nicht auf 183 Tage abgestellt wird, sondern vielmehr ganze Monatszeiträume entspr § 188 gemeint sind. Eine Frist, die in Wochen bestimmt ist, kann jedoch grds nicht im Wege der Auslegung in Monatsbruchteile umgedeutet werden. Vier Wochen sind nicht gleich einem Monat (RG Recht 1902 Nr 25); 10 Wochen nicht 2 1/2 Monate. Analoge Anwendung auf 1/3 Jahr ist möglich, zweifelhaft bei 1/3 Monat, da ungebräuchlich. II trägt der unterschiedlichen Monatslänge Rechnung. Eine am 25.1. beginnende Frist von 1 1/2 Monaten endet damit in einem normalen Jahr am 12.3., nicht wie bei umgekehrter Zählweise am 9.3., in einem Schaltjahr am 11. und nicht am 8.3.

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 189 Berechnung einzelner Fristen
Bürgerliches Gesetzbuch / § 189 Berechnung einzelner Fristen

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