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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 188 BGB – Fristende.

Dr. Gunter Deppenkemper
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Gesetzestext

 

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum – Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr – bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

 

Rn 1

Nach dem Prinzip der Zivilkomputation (§ 187 Rn 1) laufen Fristen ab mit Beendigung des letzten Tages, dh um Mitternacht (BAG NJW 66, 2081, 2082 [BAG 16.06.1966 - 5 AZR 521/65]). Ein Arbeitsverhältnis, dass mit Ablauf des 30.6. endet, endet in der 1. Jahreshälfte (BAG aaO) und vor dem 1. Juli. Grds können Fristen bis zu ihrem vollen Ende ausgenutzt werden. Wenn es jedoch auf die auch nur passive Mitwirkung eines anderen Teils ankommt, kann es Bindung an die üblichen Geschäftsstunden geben. Das bestimmt § 358 für Handelsgeschäfte, gilt über § 242 aber auch iÜ (vgl BGH NJW 57, 750, 751 [BGH 14.02.1957 - VII ZR 250/56]: zur Einreichung einer Berufungsschrift bei Kenntnis, dass das Gericht keinen Nachtbriefkasten hat). So kann eine Warenlieferung, um fristgerecht zu sein, nicht mehr um 23.00 Uhr erfolgen, es sei denn, dies wäre geschäftsüblich. Gleiches gilt für den Zugang von Willenserklärungen. Sind bestimmte Zeitpunkte innerhalb des ...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 188 Fristende
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