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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 166 BGB ... / 2. Einzelfälle.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Rn 16

Einem Kreditinstitut ist das Wissen aller Mitarbeiter zuzurechnen, die es bei der Bearbeitung eines konkret in Rede stehenden Geschäfts vertreten oder daran bestimmungsgemäß mitgewirkt haben. Diese Voraussetzungen erfüllt insb der Kontobetreuer, der den Verdacht schöpft, dass der Kontoinhaber eingehende Gelder veruntreut (BGH NJW 08, 2245 Rz 18), der Kassenbeamte, der einen Scheck hereinnimmt (BGHZ 102, 316, 320), der Sachbearbeiter einer anderen Filiale derselben Bank, der den Scheck prüft und weiterbearbeitet (BGH NJW 93, 1066, 1067 [BGH 19.01.1993 - XI ZR 76/92]) und der Bankkassierer, dem die Zahlungseinstellung der künftigen Insolvenzschuldnerin bekannt ist (BGH NJW 84, 1953, 1954 [BGH 01.03.1984 - IX ZR 34/83]). Als Wissensvertreter anerkannt ist auch der Kontobevollmächtigte, dem der Kontoinhaber sein Girokonto zum alleinigen Gebrauch überlässt (BGH NJW 82, 1585, 1586), und derjenige, der das Konto eines anderen zwar ohne Kontovollmacht, aber mit der Erlaubnis des Kontoinhabers zum Einzug eines Schecks genutzt hat (BGH WM 00, 1539, 1541). Wissensvertreter sind ferner der vom Gläubiger mit der Durchsetzung einer Forderung gg den späteren Insolvenzschuldner beauftragte Rechtsanwalt, der die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kennt (BGH WM 13, 180 Rz 26), der vom Versicherungsnehmer mit der Erfüllung seiner Aufklärungsobliegenheit beauftragte Angehörige (BGHZ 122, 388, 389), der vom Versicherer mit der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens beauftragte Hausarzt (Frankf NJW-RR 93, 676, 677 [OLG Frankfurt am Main 17.08.1992 - 27 U 48/91]), der Hintermann, der für den von ihm vorgeschobenen Strohmann auftritt (BGH NJW-RR 92, 589, 590 [BGH 06.12.1991 - V ZR 310/89]) und die Einkaufsabteilung eines Gebrauchtwagenhändlers (BGH NJW 96, 1205f [BGH 31.01.1996 - VIII ZR...

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