Rn 12
Der Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden Ehegatten richtet sich nach den individuell ermittelten Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen (BGH FamRZ 90, 280). Dieser in § 1361 I normierte Begriff ist identisch mit dem Maßstab für den nachehelichen Unterhalt (BGH FamRZ 16, 199; vgl iE § 1578 Rn 2). Die ehelichen Lebensverhältnisse markieren die Obergrenze des Lebenszuschnitts (BGH FamRZ 21, 1965). Nach der Trennung soll der Ehegatte nicht besser gestellt sein als während des Zusammenlebens. Die ehelichen Lebensverhältnisse können geprägt sein durch finanzielle, berufliche, aber auch gesundheitliche oder familiäre Faktoren. Die ehelichen Lebensverhältnisse werden (nur) aufgrund des tatsächlich erzielten Familieneinkommens bzw sonstiger Faktoren bestimmt, soweit hierdurch der gemeinsame Lebensstandard beider Ehegatten nachhaltig geprägt war (BGH FamRZ 82, 360). Trennungsbedingter Mehrbedarf ist nicht in den ehelichen Lebensverhältnissen angelegt und kann regelmäßig nicht neben dem nach der Differenz- oder Additionsmethode ermittelten Quotenbedarf berücksichtigt werden (BGH FamRZ 04, 1357). Diese individuelle Bedarfsermittlung wird dahin modifiziert, dass eine extrem sparsame Wirtschafts- und/oder Lebensführung (Hamm FamRZ 93, 1089), aber auch eine verschwenderische Lebensführung (Ddorf FamRZ 96, 1418), zurückgeführt werden auf einen objektivierten Maßstab (BGH NJW 97, 735) einer vernünftigen Lebensführung. Einkommensteile, die nicht der Bedarfsdeckung, sondern der Vermögensbildung gedient haben, sind bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen.
Rn 13
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bedarfsbemessung beim Trennungsunterhalt sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitraum zwischen Trennung und Scheidung. Auch Veränderungen nach Trennung beeinflussen...