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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1360a B ... / b) Rechtsstreit als persönliche Angelegenheit.

Dr. Norbert Kleffmann
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Rn 18

Rechtsstreit ist jedes gerichtliche Verfahren (BSG NJW 70, 352: sozialgerichtliches Verfahren; LAG Berlin MDR 82, 436: arbeitsrechtliche Streitigkeit; OVG Lüneburg FamRZ 73, 145: verwaltungsrechtliche Streitigkeit) in jeder Verfahrensart, sowohl auf Aktiv- wie auf Passivseite. Das Verfahren muss eine persönliche Angelegenheit betreffen, damit eine genügend enge Verbindung zur Person des betreffenden Ehegatten oder des vorschussberechtigten Kindes besteht (BGH FamRZ 10, 189). Ausgehend vom Zweck des IV, die Familiensolidarität vor die staatliche Fürsorge zu stellen, wird der Begriff der persönlichen Angelegenheit weit ausgelegt (eingehend BGH FamRZ 10, 189). Auch vermögensrechtliche Ansprüche können hierunter fallen, selbst wenn sie sich gg einen Dritten richten, jedoch ihre Wurzel in den aus der Ehe erwachsenen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen haben (BGH FamRZ 20, 114).

Übersicht zu Verfahren in persönlichen Angelegenheiten:

  • Familiensachen (§ 111 FamFG, vgl BGH FamRZ 05, 883; Karlsr FamRZ 05, 1744). Hierzu zählen auch Verfahren, in denen ein Ehegatte Unterhaltsansprüche eines aus einer früheren Ehe stammenden Kindes abwehren will (Karlsr FamRZ 05, 1744). Vorschussanspruch gg einen neuen Ehegatten für Geltendmachung eines Zugewinnausgleichsanspruchs ggü dem früheren Ehegatten (BGH FamRZ 10, 189): der Anspruch richtet sich gg den ›anderen Ehegatten‹, dh den jeweiligen Ehegatten zum Zeitpunkt der Geltendmachung oder Abwehr des Anspruchs
  • Ansprüche auf Auseinandersetzung des Vermögens zwischen Eheleuten, einschl des sie vorbereitenden Auskunftsverfahrens (BGH FamRZ 60, 130)
  • Ansprüche auf Nutzungsentgelt für eine von einem Ehegatten bewohnte Immobilie, die dem anderen Ehegatten gehört (aA Frankf FamRZ 01, 1148)
  • Ererbte Schmerzensgeldansprüche nach einem Elter...

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