Gesetzestext
Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
A. Einleitung.
Rn 1
Die Vorschrift dient der Erhaltung des Rechtsfriedens in der ehelichen Lebensgemeinschaft, die typischerweise durch engen räumlichen und persönlichen Kontakt und daraus folgend gegenseitige Einflussnahme auf die Vermögensinteressen der Ehepartner gekennzeichnet ist. Der strenge Haftungsmaßstab des § 276 würde das Zusammenleben über Gebühr belasten. Hinzu kommt, dass jeder Ehegatte den anderen mit seinen persönlichen Eigenschaften gewählt hat (Staud/Voppel Rz 5). Die Norm ist letztlich Ausdruck der in § 1353 I 2 normierten Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Vergleichbare Haftungsbeschränkungen sind in den §§ 690, 708, 1664 und 2131 sowie in § 4 LPartG enthalten.
B. Anwendungsbereich.
I. Persönlich.
Rn 2
Die Norm regelt das Verhältnis zwischen Ehegatten. Jedenfalls nach Scheidung der Ehe ist sie deshalb nicht mehr anwendbar. Wegen der Haftung nichtehelich Zusammenlebender vgl vor § 1297 Rn 19) Sieht man den maßgeblichen Grund für die Haftungsbeschränkung in dem engen Zusammenleben in der ehelichen Lebensgemeinschaft, kann die Norm auch für die Zeit dauerhafter Trennung keine Anwendung finden (ebenso Staud/Voppel Rz 14).
II. Sachlich.
Rn 3
Die Haftungsbeschränkung bezieht sich nur auf die Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen, zu denen die typischen ehelichen Pflichten in Bezug auf den Unterhalt, den ehelichen Beistand (§ 1353 I 2) ggf einschl einer daraus ableitbaren Pflicht zur Mitarbeit, die Haushaltsführung (§ 1356) und Geschäfte zur Bedarfsdeckung (§ 1357) sowie die Vermögensverwaltung iRd Gütergemeinschaft und konkurrierende deliktische Ansprüche (Staud/Voppel Rz 1...