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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1274 BG ... / VII. Immaterialgüterrechte.

Prof. Dr. Markus Gehrlein
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Rn 26

Patent- (§ 15 PatG; RGZ 75, 225, 227; 126, 280, 284), Gebrauchs- (§ 22 GebrMG) u Geschmacksmusterrechte (§ 30 GeschmMG) u Markenrechte (§§ 27, 29 I Nr 1 MarkenG) können durch formlosen Vertrag verpfändet werden (Lwowski/Hoes WM 99, 771, 773; Klawitter/Hombrecher WM 04, 1213; dies WM 05, 1689; Fammler WRP 06, 534; Orthmann/Weber BB 12, 1039f). Verlegerrechte sind ebenfalls formlos verpfändbar wie Filmrechte (Brauer/Sopp ZUM 04, 112, 115f). Bei Urheber- u Softwarerechten (Plath CR 06, 217, 218f) u Apps (Schumacher BKR 16, 53, 56f) kommt nicht eine Verpfändung des Rechts als solches, sondern nur die von übertragbaren Nutzungsrechten (§§ 31, 34 UrhG) in Betracht (Schmidt WM 12, 721). Die Verwertung erfolgt nach § 1277. Auch eine Internet-Domain ist (ver-)pfändbar (BGHZ 194, 204; WM 18, 2286 Rz 19; BFHE 258, 223, Rz 9; München K&R 04, 496; LG Essen Rpfleger 00, 168; LG Ddorf CR 01, 468; LG Mönchengladbach MDR 05, 118; Welzel MMR 01, 321; Schafft BB 06, 1013, 1016; aA LG München CR 01, 342, 343, diff BGH NJW 05, 3353 m Anm Beyerlein EWiR 05, 811, Hartig GRUR 06, 299 ff). Zu Daten als Kreditsicherheiten Westermann WM 18, 1205 ff.

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