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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 126b BGB – Textform.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Gesetzestext

 

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Eine Neufassung der Vorschrift ist mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.9.13 (BGBl I, 3642) erfolgt. § 126b ist im Zuge der Umsetzungsgesetzgebung an die Terminologie der Verbraucherrechterichtlinie angepasst worden. Eine inhaltliche Änderung war damit nicht beabsichtigt (BTDrs 17/12637, 44). Die neuen Vorschriften traten am 13. Juni 2014 in Kraft. Für Verbraucherverträge kommt es dabei auf den Zeitpunkt ihres Vertragsschlusses an, Art 229 § 32 EGBGB. Zur früheren Rechtslage vgl die 8. Aufl.

 

Rn 2

Die Vorschrift regelt die einfachste Form einer schriftlichen Erklärung ohne eigenhändige Unterschrift oder qeS. Die Vorschrift ermöglicht den Einsatz neuer Techniken (Fax, Computerfax, E-Mail), wenn den herkömmlichen Formfunktionen eine abgeschwächte Bedeutung beizumessen ist, also die Information und Dokumentation im Vordergrund stehen (krit Hähnchen NJW 01, 2832f).

B. Anwendungsbereich.

 

Rn 3

Auf die Masse der formlos wirksamen Willenserklärungen ist § 126b unanwendbar. Als gesetzliche Form ist die Textform nur zugelassen, wo sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Entsprechendes gilt für das Erfordernis einer Speicherung auf einem zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Datenträger. Dies sind in...

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