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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1018 BG ... / II. Nutzungsberechtigung (Alt 1).

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Rn 13

Als erste der drei Hauptgruppen ist die Benutzung in einzelnen Beziehungen geregelt. Benutzen ist eine tatsächliche Inanspruchnahme des dienenden Grundstücks. Erfasst wird ein dauerndes oder fortgesetztes oder doch mehr oder weniger häufiges, regelmäßig wiederkehrendes Gebrauchmachen von dem Grundstück zu bestimmten Zwecken (BGH BeckRS 19, 31891 Tz 8), dagegen nicht der nur einmalige Gebrauch (BGHZ 41, 209), wie er etwa das einfache Abholzen von Wald darstellt (RGZ 60, 317, 320). Zulässig sind sowohl eine Alleinnutzung, wobei die Frage der Ausschließlichkeit nach Alt 2 zu beantworten ist, als auch eine Mitbenutzung. Die Berechtigung, eine Anlage auf dem dienenden Grundstück mitzubenutzen, bezieht sich auch auf eine erneute Anlage (BGH NJW-RR 20, 77). Eine solche Benutzungsdienstbarkeit erfordert eine bestimmte, näher definierte Nutzungsart im Gegensatz zu einem umfassenden, nicht näher bezeichneten oder begrenzten Nutzungsrecht, das Gegenstand des Nießbrauchs ist (BGHZ 225, 136 Rz 12; BGH NJW-RR 15, 208 Rz 14; FGPrax 18, 245 Rz 19). Die Abgrenzung zwischen einer Benutzungsdienstbarkeit und einem Grundstücksnießbrauch richtet sich allein formal danach, ob in der Eintragungsbewilligung, die der Grundbucheintragung zugrunde liegt, dem Berechtigten eine umfassende Nutzungsbefugnis (ggf unter Ausschluss einzelner Nutzungen) oder nur einzelne Nutzungsmöglichkeiten eingeräumt werden (BGHZ 225, 136). Das Recht zum Befahren, Begehen und Verweilen begründet kein umfassendes Nutzungsrecht des Berechtigten und kann deswegen Gegenstand einer Dienstbarkeit sein (BGH NJW-RR 22, 594 [BGH 17.12.2021 - V ZR 44/21] Rz 8). Auch die Einräumung eines uneingeschränkten Nutzungsrechts an einer Teilfläche eines Grundstücks ist unzulässig (BGH NJW-RR 15, 208 [BGH 06.11.2014 - V ZB 131/13] ...

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