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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, AGG § 19 AGG ... / II. Nähe- oder Vertrauensverhältnis, Abs 5 S 1 u 2.

Dr. Frank Merten
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Rn 11

V 1 enthält eine Bereichsausnahme für Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird, zB Mietverhältnisse, bei denen die Parteien oder ihre Angehörigen auf demselben Grundstück wohnen (V 2; krit zu Diskriminierungen wg Rasse Looschelders JZ 12, 105, 110). Darunter können auch Wohnhäuser mit mehreren Wohnungen fallen (Nicolai Rz 756), es kommt allerdings auf die Umstände des Einzelfalls an; entscheidend ist räumliche Nähe, nicht Bezeichnung im Grundbuch (vgl BKG § 19 Rz 20; Rolfs NJW 07, 1490). Das Benachteiligungsverbot soll nicht unverhältnismäßig in den engsten Lebensbereich eingreifen (BTDrs 16/1780, 42), also in Privatsphäre, Familienleben sowie die in diesem Zusammenhang getätigten Geschäfte (RL 2000/43/EG, Erwägungsgrund Nr 4; RL 2004/113/EG, Erwägungsgrund Nr 3). V 1 und 2 gilt für alle Benachteiligungsverbote (BKG § 19 Rz 17). ›Angehörige‹ sind Eltern, Kinder, Ehe- und Lebenspartner sowie Geschwister, maßgeblich ferner § 573 II Nr 2 BGB (BTDrs 16/1780, 43). Ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis liegt vor, wenn der Vertrag besonders engen oder lang andauernden Kontakt der Vertragspartner mit sich bringt (BTDrs 16/1780, 42f), evtl auch bei Aufnahme eines neuen Gesellschafters in Personengesellschaft (Schroeder/Diller NZG 06, 728).

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