Prof. Dr. Eckart Brödermann
Gesetzestext
(1) Das nach dieser Verordnung auf einen Vertrag anzuwendende Recht ist insbesondere maßgebend für
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seine Auslegung, |
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die Erfüllung der durch ihn begründeten Verpflichtungen, |
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die Folgen der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung dieser Verpflichtungen, in den Grenzen der dem angerufenen Gericht durch sein Prozessrecht eingeräumten Befugnisse, einschließlich der Schadensbemessung, soweit diese nach Rechtsnormen erfolgt, |
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die verschiedenen Arten des Erlöschens der Verpflichtungen sowie die Verjährung und die Rechtsverluste, die sich aus dem Ablauf einer Frist ergeben, |
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die Folgen der Nichtigkeit des Vertrags. |
(2) In Bezug auf die Art und Weise der Erfüllung und die vom Gläubiger im Falle mangelhafter Erfüllung zu treffenden Maßnahmen ist das Recht des Staates, in dem die Erfüllung erfolgt, zu berücksichtigen.
A. Funktion, Voraussetzungen für die Anwendung von Art 12.
Rn 1
Art 12 bestimmt den Anwendungsbereich des Vertragsstatuts. Die Regelungen entsprechen Art 10 EVÜ bzw ex Art 32 EGBGB.
Rn 2
Die Anwendung von Art 12 setzt ihrerseits voraus, dass (1) der sachliche, räumliche und zeitliche Anwendungsbereich des Art 12 eröffnet ist (s Art 1) und (2) die Sachnormverweisungen (s Art 20 zum Ausschluss des Renvoi) von ROM I (insb Art 3–8, 10–11) zum Vertragsstatut geführt haben.
Rn 3
Ist materielles Einheitsrecht (zB CISG, CMR, COTIF) nicht kraft eigenen Geltungswillens (s Art 1 Rn 8–10), sondern (zB über Art 1 I lit b CISG) als Teil des von ROM I berufenen Vertragsstatuts anwendbar, verdrängt dies die Anwendung von Art 12, soweit es die in Art 12 angesprochenen Themenkomplexe selbst regelt. Bsp: Das CISG bestimmt selbst, welche Folgen der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung kaufvertragsrechtlicher Pflichten es regelt (zB den Zinsanspruch dem Grunde nach, Art 78 CISG). Soweit das CISG diese Folgen nicht selbst reg...