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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 945 ZPO – Schadensersatzpflicht.

Dr. Detlev Fischer
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Gesetzestext

 

Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift beruht, ebenso wie §§ 717 II, III, 302 IV 3, 600 II und 1065 II 2, auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass die Vollstreckung aus einem noch nicht endgültigen Titel auf Gefahr des Gläubigers erfolgt (BGHZ 168, 352, 366 Rz 40 = NJW 06, 2767; BGH DB 12, 2396 Rz 8; BGH MDR 14, 1354 Rz 20; GRUR 16, 406 Rz 36 – Piadina-Rückruf; GRUR 16, 720 [BGH 19.11.2015 - I ZR 109/14] Rz 11 – Hot Sox; NJW 17, 1600 Rz 9; Schuschke/Walker/Walker Rz 3). Sie begründet zum Schutz des Schuldners einen materiell-rechtlichen, verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch (›dulde und liquidiere‹, BGHZ 120, 73, 82 = NJW 93, 1077). Im Hinblick auf den Normzweck darf die Schadensersatzpflicht aus § 945 nicht später einsetzen als die strafbewehrte Verbindlichkeit des Unterlassungsgebots für den Schuldner. Sobald dieser das Verbot beachten und im Fall einer Zuwiderhandlung mit der Verhängung von Ordnungsmitteln zu rechnen hat, muss er auch durch § 945 geschützt sein (vgl BGHZ 120, 73, 80 = NJW 93, 1077; 180, 72 Rz 16 = WM 09, 1622) Ob es sich bei der Schadensersatzpflicht aus § 945 um eine Gefährdungshaftung aus unerlaubter Handlung (BGHZ 85, 110, 113 = NJW 83, 232; NJW-RR 92, 998, 1001 – Roter mit Genever), Risikohaftung (BGH NJW 90, 2689, 2690; BGHZ 180, 72 Rz 16 = WM 09, 1622; BGH DB 12, 2396 Rz 8...

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