Gesetzestext
(1) 1Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. 2Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.
(2) 1Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. 2Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.
A. Rechtsquelle.
Rn 1
§ 1065 hat keine Entsprechung im UNCITRAL-MG.
B. Rechtsbeschwerde.
I. Voraussetzungen der Rechtsbeschwerde.
Rn 2
Für die Form, Statthaftigkeit und Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde in Schiedssachen gelten die allgemeinen Voraussetzungen der §§ 574 ff. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ist eine Notfrist, die nicht verlängert werden kann (BGH v. 27.5.20 – I ZB 5/20, juris Rz 9).
II. Rechtsbeschwerdegericht.
Rn 3
Rechtsbeschwerdegericht ist der BGH, § 133 GVG. Die Rechtsbeschwerde ist ausschließlich beim BGH einzulegen, § 1065 I iVm § 575 I.
III. Vertretung nur durch beim BGH zugelassene Rechtsanwälte.
Rn 4
Die Parteien können sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 1065 nur durch beim BGH zugelassene Rechtsanwälte vertreten lassen, § 78 I 3.
IV. Statthaftigkeit.
Rn 5
Rechtsbeschwerden sind statthaft, soweit dies ein Gesetz ausdrücklich bestimmt (§ 574 I 1). In Schiedssachen sind nach § 1065 I iVm § 1062 I 2 statthaft Rechtsbeschwerden gg Entscheidungen der OLG über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1032 II, und gg Zwischenentscheidungen von Schiedsgerichten nach § 1040 III, mit denen diese ihre Zuständigkeit bejaht haben. Führt das Schiedsgericht während des Zwischenverfahrens das Schiedsverfahren fort und erlässt einen Schiedsspruch, § 1040 III 3, besteht für die gesamte Dauer des Rechtsbeschwerdeverfahrens ein Rechtsschutzbedürfnis (BGH WM 16, 1714 Rz 9 unter Aufgabe von BGH SchiedsVZ 13, 333 Rz 8).
Weiter sind nach § 1065 I iVm § 1062 I 4 statthaft Rechtsbeschwerden gg Entscheidungen der OLG über die Aufhebu...