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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 889 ZPO – Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht.

Prof. Dr. Katharina Hilbig-Lugani
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Gesetzestext

 

(1) 1Ist der Schuldner auf Grund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt, so wird die Versicherung vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht abgegeben, in dessen Bezirk der Schuldner im Inland seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat, sonst vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk das Prozessgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat. 2Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

(2) Erscheint der Schuldner in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht oder verweigert er die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so verfährt das Vollstreckungsgericht nach § 888.

A. Normzweck und systematische Einordnung.

 

Rn 1

§ 889 ordnet ein besonderes Verfahren der Zwangsvollstreckung an. Es betrifft Offenbarungsversicherungen nach materiellem Recht, die von prozessrechtlichen eidesstattlichen Versicherungen zu unterscheiden sind. Wenn sich der Schuldner einer eidesstattlichen Versicherung freiwillig zur Abgabe bereit erklärt, ist nach §§ 410 Nr 1, 411 I, 413 FamFG das Gericht der fG zuständig. Ansonsten kann der Gläubiger den Auskunfts- oder Rechnungslegungsanspruch und zugleich den Anspruch auf eidesstattliche Versicherung im Wege der Stufenklage nach § 254 verfolgen und nach § 889 vollstrecken. Schließlich besteht die Möglichkeit, dass sich die Parteien nach Erlass des Vollstreckungstitels noch auf das FamFG-Verfahren einigen (ganz hM; offen: Frankf FamRZ 04, 129).

B. Tatbestandsvoraussetzungen.

I. Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung.

 

Rn 2

Es müssen die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben sein. Der Gläubiger hat einen Titel vorzuweisen, der den Schuldner zur Abgabe der Offenbarungsversicherung verpflichtet. Als solcher kommt wegen des Wortlautes von Abs 1 S 1 (›verurteilt‹) nur ein Urt in Betracht (str; so auch ...

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Zivilprozessordnung / § 889 Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht
Zivilprozessordnung / § 889 Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht

  (1) 1Ist der Schuldner auf Grund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt, so wird die Versicherung vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht abgegeben, in dessen Bezirk der Schuldner im Inland ...

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