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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 86 ZPO – Fortbestand der Prozessvollmacht.

Dr. Udo Burgermeister
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Gesetzestext

 

Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, dessen Vollmacht beizubringen.

A. Systematik.

 

Rn 1

Die ZPO enthält keine allgemeine Regelung über das Erlöschen der Prozessvollmacht. Die Vorschrift bestimmt ebenso wie § 87 lediglich, dass bestimmte Ereignisse nicht zu einem Erlöschen führen und begrenzt damit die Wirkungen des Erlöschens der Vollmacht nach den materiell-rechtlichen Vorschriften. Gründe der Rechtssicherheit und der Prozesswirtschaftlichkeit lassen es unangemessen erscheinen, die Wirksamkeit von Prozesshandlungen von Ereignissen abhängig zu machen, die im Prozess nicht erkennbar sind und die eine Beendigung des Rechtsstreits hindern könnten (BGH NJW 93, 1645 [BGH 31.03.1993 - XII ZR 198/91]; BAG NZA 00, 613, 614 [BAG 20.01.2000 - 2 AZR 733/98]; Anders/Gehle/Weber ZPO § 86 Rz 2). Nach §§ 112, 113 I FamFG findet die Vorschrift auch in Ehesachen und Familienstreitsachen Anwendung. Für die übrigen Verfahren nach dem FamFG enthält § 11 S 5 FamFG eine Verweisung auf § 86.

B. Erlöschen der Vollmacht.

I. Beendigung des Rechtsstreits.

 

Rn 2

Mit dem endgültigen Ende des Rechtsstreits, für den die Prozessvollmacht erteilt wurde, erlischt diese wegen Zweckerreichung, so dass im Parteiprozess die nur für einzelne Prozesshandlungen erteilte Vollmacht mit deren Vornahme und Erfüllung der Aufgabe endet (Ddorf NJW 12, 1892, 1893 [OLG Düsseldorf 31.01.2012 - I-24 U 216/10]; Zö/Althammer § 86 Rz 7; Anders/Gehle/Weber ZPO § 86 Rz 4). Die Vollmacht erlischt mit der Klagerücknahme (St/J/Jacoby § 86 Rz 7; Musielak/Voit/Weth § 86 Rz 3), wenn auch das Kostenfestsetzungsverfahren endgültig abgeschlossen wurde, nicht aber zwingend ...

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