Rn 46
Das Vollstreckungsgericht muss aus dem Vollstreckungstitel entnehmen können, ob die Verbindlichkeit aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiert. Prinzipiell muss also der Titel über eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners erlassen sein, die wenigstens einen der dem Titel unterlegten rechtlichen Gründe bildet und im Titel zum Ausdruck gekommen ist (MüKoZPO/Smid § 850f Rz 17; St/J/Würdinger § 850f Rz 13). Ergibt sich aus einem geeigneten Titel (Rn 47 f) die qualifizierte Forderung, ist das Vollstreckungsgericht an die Feststellung des Erkenntnisgerichts gebunden. Die Rechtskraft eines Leistungsurteils umfasst nicht bereits die Feststellung, der zuerkannte Anspruch stamme aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, wenn der Ausspruch nach materiellem Recht ein Vorsatzdelikt voraussetzt. Der Gläubiger kann einen rkr Ausspruch aber durch einen Feststellungsantrag oder eine titelergänzende Feststellungsklage erreichen (BGHZ 183, 77 Rz 14 ff). Aus der funktionalen Aufgabenverteilung zwischen Prozess- und Vollstreckungsgericht (Gaul NJW 05, 2894, 2895) folgt, dass das Vollstreckungsgericht zwar zur Auslegung des Titels (Ahrens NJW 03, 1371), nicht aber zu einer eigenständigen materiell-rechtlichen Prüfung des qualifizierten Schuldgrunds berechtigt ist (BGHZ 152, 166, 170; NJW 05, 1663; Wieczorek/Schütze/Lüke § 850f Rz 31b). Ist im zu vollstreckenden Titel keine oder nur eine vertragliche Anspruchsgrundlage genannt, kann der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren ohne Zustimmung des Schuldners einen Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nicht mehr nachweisen (BGH NJW 03, 515; ZVI 02, 422).
Rn 47
Erst die auf den qualifizierten Rechtsgrund zu erstreckende eigenständige Rechtserkenntnis durch das Prozessgericht r...