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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 850f ZPO – Änd ... / 2. Besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse (Nr 2).

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Rn 24

Besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse sind zu berücksichtigen, soweit sie nicht schon in die Bemessung des notwendigen Unterhalts nach Abs 1 lit a eingegangen sind. Das Bedürfnis muss aktuell und konkret sein und darf bei den meisten Personen in vergleichbarer Lage nicht auftreten. Die Vorschrift soll einen Ausgleich schaffen, wenn der individuelle Bedarf durch die pauschal unpfändbaren Einkommensteile aufgrund besonderer Umstände nicht gedeckt werden kann (BGH NJW 09, 2313 Rz 10; NZI 19, 941 Rz 17). Der Schuldner soll so gestellt werden, wie ein Empfänger von Sozialhilfe nach § 52 SGB XII (BGH NJW 09, 2313 [BGH 23.04.2009 - IX ZB 35/08] Rz 10, 14; NZI 18, 218 Rz 20; Musielak/Voit/Flockenhaus § 850f Rz 5; krit Stahlschmidt ZInsO 09, 1987), also auch nicht bessergestellt werden (BGH NZI 18, 218 Rz 22). Auf Grundlage einer Vergleichsrechnung ist zu bestimmen, ob für den Schuldner überdurchschnittliche Kosten anfallen (Kohte VuR 16, 358, 359). Die Regelung betrifft die Befriedigung gegenwärtiger Bedürfnisse des Schuldners; nicht erfasst ist grds die Begleichung alter Schulden (BGH NZI 19, 941 [BGH 19.09.2019 - IX ZB 2/18] Rz 19).

 

Rn 24a

Eine erste Gruppe besonderer Bedürfnisse resultiert aus dem Gesundheitszustand des Schuldners. Erfasst wird der Selbstbehalt für die aus medizinischen Gründen erforderlichen Therapien (BGH NJW 09, 2313 Rz 10, 16). Eingeschlossen sind auch die konkreten Ausgaben aufgrund eines mit der Krankenkasse vereinbarten Selbstbehalts (LG Düsseldorf JurBüro 06, 156) sowie Rezeptgebühren. Dazu müssen die Behandlung aus medizinischen Gründen erforderlich, die Wirkung wissenschaftlich nachgewiesen und die Kosten verhältnismäßig sein, vorausgesetzt der Sozialhilfeträger wäre im Bedarfsfall eingetreten (BGH NZI 18, 218 Rz 20). Beim Bezug vo...

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