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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 777 ZPO – Erinnerung bei genügender Sicherung des Gläubigers.

Andreas Hansmeier
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Gesetzestext

 

1Hat der Gläubiger eine bewegliche Sache des Schuldners im Besitz, in Ansehung deren ihm ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht für seine Forderung zusteht, so kann der Schuldner der Zwangsvollstreckung in sein übriges Vermögen nach § 766 widersprechen, soweit die Forderung durch den Wert der Sache gedeckt ist. 2Steht dem Gläubiger ein solches Recht in Ansehung der Sache auch für eine andere Forderung zu, so ist der Widerspruch nur zulässig, wenn auch diese Forderung durch den Wert der Sache gedeckt ist.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Nach § 777 S 1 kann der Schuldner der Zwangsvollstreckung in sein übriges Vermögen widersprechen, wenn der Gläubiger eine bewegliche Sache des Schuldners in Besitz hat, an der ihm ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht für seine Forderung zusteht, und die Forderung durch den Wert dieser Sache gedeckt ist. Damit ergänzt § 777 S 1 die Vorschrift des § 803 I 2, wonach die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht weiter ausgedehnt werden darf, als dies zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist. Der Zweck des § 777 liegt darin, die Zwangsvollstreckung in das Schuldnervermögen zu verhindern, soweit dieses zur Befriedigung des bereits anderweitig gesicherten Gläubigers nicht benötigt wird.

B. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

§ 777 gilt für die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen; der Schuldner hat die Möglichkeit, sowohl gg Maßnahmen der Mobiliar- als auch der Immobiliarzwangsvollstreckung vorzugehen. Die Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners muss begonnen haben; sie darf noch nicht beendet sein; § 777 gilt auch noch im Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren.

 

Rn 3

Im Verfahren der eidesstattlichen Versicherung ist der Einwand der ausreichenden Sicherung des Gläubigers nach § 900 IV geltend zu m...

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