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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 719 ZPO – Eins ... / II. Materieller.

Prof. Dr. Sebastian Baldringer
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Rn 7

Der materielle Tatbestand von Abs 2 setzt zunächst einen nicht zu ersetzenden Vollstreckungsnachteil des Schuldners iSv § 707 I 2 voraus (s § 707 Rn 12). Nach der in § 719 II 1 getroffenen Wertentscheidung treten die Interessen des Schuldners grds zurück, da seine Rechte durch ein in zwei Tatsacheninstanzen geführtes Erkenntnisverfahren ausreichend gewahrt werden. Zwar kann die Zwangsvollstreckung im Einzelfall nach § 717 III einstweilig eingestellt werden, aber der Schuldner muss glaubhaft machen, dass der geltend gemachte Nachteil zu erheblichen, über das übliche Maß hinausgehenden Einbußen führen wird (BGH GRUR 18, 655 [BGH 29.03.2018 - I ZR 11/18]). Es gelten mithin strenge Anforderungen, sodass eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur in Ausnahmefällen nach § 719 II erfolgt. Keinesfalls reichen solche Nachteile aus, die mit der Vollstreckung regelmäßig verbunden sind (BGH NJW 00, 3008, 3009), etwa die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (KG 21.3.12, 8 U 202/11, Rz 2). Dass die Vollstreckung das Prozessergebnis vorwegnehmen würde, begründet keinen unersetzlichen Nachteil (BGH BeckRS 14, 17484). Da die Nachteile aus der Vollstreckung selbst resultieren müssen, nicht aber aus dem Titel, scheidet die in der Verurteilung des Schuldners begründete Selbstmordgefahr als Einstellungsgrund aus (BGH NJW-RR 02, 1090; krit Musielak/Voit/Lackmann § 719 Rz 5: zeitlich begrenzte Einstellung). Ein nicht zu ersetzender Vermögensnachteil ist ein unabwendbarer Schaden. Ein solcher liegt zB vor, wenn der Gläubiger bei Aufhebung oder Abänderung des Vollstreckungstitels aufgrund von Mittellosigkeit aller Wahrscheinlichkeit nach nicht in der Lage sein wird, den vollstreckten Betrag zurückzuerstatten (BGH NJW-RR 07, 1138 [BGH 30.01.2007 - X ZR 147/06]). Die Entziehung der Zul...

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