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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 607 ZPO – Bete ... / I. Zustellung eines englischsprachigen Schriftsatzes mit Hinweis auf Widerspruchsrecht grds ausreichend.

Dr. Björn P. Ebert
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Rn 8

§ 607 Abs 1 schreibt weder den Gebrauch der englischen noch der deutschen Sprache für den Schriftsatz an den Dritten vor. Es regelt lediglich den Fall, dass der Schriftsatz in englischer Sprache verfasst ist. In diesem Fall lässt § 607 Abs 1 die Zustellung eines englischsprachigen Schriftsatzes grds genügen, erklärt jedoch die erfolgte Zustellung (nachträglich) als nicht bewirkt, falls der Dritte wirksam der Zustellung widerspricht. Widerspricht der Dritte nicht oder nicht wirksam, bleibt die Zustellung bewirkt. Dass damit ein Dritter durch einen englischsprachigen Schriftsatz in das in englischer Sprache geführte Verfahren einbezogen werden kann, ist folgerichtig und dient der Prozessökonomie, indem Übersetzungen möglichst vermieden werden.

 

Rn 9

§ 607 schließt die Zustellung eines deutschsprachigen Schriftsatzes nicht aus. § 607 Abs 1 schreibt nicht vor, dass die Zustellung in englischer Sprache erfolgen müsste, sondern lässt – in Abweichung von den allg Regeln (BGH NJW 82, 532; BayObLG NJW-RR 87, 379; MüKoZPO/Becker-Eberhard § 253 Rz 36; § 184 GVG) – ergänzend die förmliche Zustellung eines englischsprachigen Schriftsatzes zu. Man wird jedoch aus § 606 ZPO iVm § 184a Abs 3 GVG, wonach das gesamte Verfahren in englischer Sprache geführt wird, folgern können, dass in englischer Sprache geführten Verfahren auch an Dritte zuzustellende Schriftsätze in englischer Sprache zu verfassen sind. In deutscher Sprache eingereichte Schriftsätze wären dann grds unbeachtlich, auch wenn sie an Dritte zugestellt werden sollen. Dies gilt jedenfalls für solche Schriftsätze, durch die der Dritte zur Partei des Verfahrens werden soll (Drittwiderklage [Rn 4], nachträgliche subjektive Klagehäufung [Rn 5] und Beklagtenwechsel [Rn 6]). Hierauf wird das Gericht die den Schriftsatz einreichend...

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