Prof. Dr. Caroline Meller-Hannich
Rn 1
Mit der Ausrichtung des Zivilprozesses am materiellen Recht wäre es nicht vereinbar, wenn ein Urt, das in einem unter schwersten Mängeln leidenden Verfahren zu Stande gekommen ist, oder dessen Grundlagen in einer für das allgemeine Rechtsgefühl unerträglichen Weise erschüttert sind (BGH NJW 88, 1914 mwN), unanfechtbar bliebe. Trotz rkr Abschluss kann ein solches Verfahren deshalb wieder aufgenommen werden (s vor §§ 578 ff Rn 1).
Mögliche Formen der Wiederaufnahme sind die Nichtigkeitsklage (§ 579) und die Restitutionsklage (§ 580). Der Unterschied zwischen beiden besteht darin, dass Fehler iSd § 579 I die verfahrensmäßige Urteilsgrundlage betreffen, während im Rahmen von § 580 inhaltliche Mängel geltend gemacht werden (Gaul FS Matsumoto, S 715, 738, 744 f). Bestrebungen, ein einheitliches Institut der Wiederaufnahme unabhängig von der Unterscheidung zwischen Nichtigkeits- und Restitutionsklage zu entwickeln (so MüKoZPO/Braun/Heiß § 578 Rz 3, 42 f mwN; Braun, Rechtskraft und Restitution, Teil 2, [85], S 76–83), haben sich nicht durchgesetzt (hM, etwa Musielak/Voit/Musielak/Sponheimer § 578 Rz 9).