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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 572 ZPO – Gang ... / III. Entscheidung des Beschwerdegerichts.

Ilse Lohmann
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Rn 10

Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschl (Abs 4). Dies gilt auch dann, wenn eine (freigestellte, § 128 IV) mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Ist die sofortige Beschwerde unzulässig, wird sie auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 97 I) verworfen. Ist die sofortige Beschwerde zulässig, aber nicht begründet, wird sie – regelmäßig ebenfalls auf Kosten des Beschwerdeführers, § 97 I – zurückgewiesen; gleiches gilt, wenn ihre Zulässigkeit offengeblieben ist (so). Ist die sofortige Beschwerde zulässig und begründet, wird die angefochtene Entscheidung aufgehoben. Ob das Beschwerdegericht eine eigene Sachentscheidung trifft oder ob es die Sache an das Ausgangsgericht zurückverweist, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Ist die Sache zur Endentscheidung reif, kann das Beschwerdegericht selbst entscheiden und wird dies regelmäßig auch tun. Der Beschl muss idR eine Kostenentscheidung enthalten (§§ 91, 92, 97). Das gilt allerdings nach gefestigter Rspr des BGH dann nicht, wenn dem Beschwerdeführer keine Partei im zivilprozessrechtlichen Sinne gegenübersteht (BGH WM 15, 729 Rz 17), insb hinsichtlich der Kosten besonderer Rechtsbehelfe in Zwangsversteigerungsverfahren, wenn nicht das kontradiktorische Vollstreckungsrechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger im Vordergrund steht, sondern es um Entscheidungen geht, die auch andere Verfahrensbeteiligte betreffen (zB im Streit um die Zwangsverwaltervergütung, BGH WM 08, 543 Rz 22) oder bei denen Gläubiger und Schuldner nicht zwangsläufig widerstreitende Interessen vertreten (zB bei der Verkehrswertbeschwerde, BGHZ 170, 378 Rz 7 = NJW 07, 2993). In diesen Fällen ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst. Eine Kostenentscheidung unterbleibt ferner dann, wenn schon die Ausgangsentscheidung keine Ko...

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