Rn 44
Das Gesetz nennt in Abs 4 S 1 Nr 1 drei Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist: Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie die Notwendigkeit einer Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. Damit gelten hier dieselben Gründe wie für die Zulassung der Revision (§ 543 II 1) und der Rechtsbeschwerde (§ 574 II). Das beruht auf der ›Passierscheinfunktion‹ (MüKoZPO/Rimmelspacher Rz 61) der Zulassungsberufung, mit der mittelbar der Weg in die Revisionsinstanz eröffnet wird. Denn im Hinblick auf die Rechtssicherheit, soweit es um die Rechtsanwendung durch die Gerichte geht, können grundsätzliche Rechtsfragen nur höchstrichterlich geklärt werden, und nur der BGH kann Rechtsfortbildung betreiben und die Einheitlichkeit der Rspr sichern.
1. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Rn 45
Eine Rechtssache hat zum einen dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 154, 288, 291). Zum anderen ist eine Rechtssache auch dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn das tatsächliche oder wirtschaftliche Gewicht des Rechtsstreits nicht nur für die Parteien, sondern auch für die Allgemeinheit eine besondere Bedeutung hat (BGHZ 154, 288, 292). Das ist zB bei Musterprozessen und solchen Verfahren der Fall, in denen es um die Auslegung von allgemeinen Geschäftsbedingungen, anderen typischen Vertragsklauseln oder Tarifen geht. Dagegen scheidet die Zulassung der Berufung wegen grds Bedeutung bei einer nur auf den konkreten Fall bezogenen Rechtsanwendung und bei Entscheidungen aus, deren Ergebni...