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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 543 ZPO – Zulassungsrevision.

Dr. Brunhilde Ackermann
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Gesetzestext

 

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1. das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2. das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung

zugelassen hat.

(2) 1Die Revision ist zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

2Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

A. Grundsatz der Zulassungsrevision.

 

Rn 1

§ 543 I beinhaltet den Grundsatz der Zulassungsrevision: Die Revision ist nur statthaft, wenn sie entweder vom Berufungsgericht oder vom ausnw als Gericht des ersten Rechtszuges zuständigen OLG (vgl § 542 Rn 5) oder im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH als Revisionsgericht zugelassen worden ist. In der Berufungsinstanz bedarf es dazu keines Antrags der Parteien auf Zulassung der Revision; das Berufungsgericht entscheidet vAw. Eine Anregung an das Berufungsgericht schadet allerdings nicht, kann sich vielmehr auch bei der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde als nützlich erweisen. Dies gilt va, wenn dabei bereits einzelne Darlegungserfordernisse für die Zulassungsgründe (vgl dazu § 544 Rn 14 ff) vorbereitet werden (Darlegung der Bedeutung über den Einzelfall hinaus, abweichende Beurteilung seitens anderer Instanzgerichte etc). Eine Ausn vom Zulassungserfordernis stellt das zweite Versäumnisurteil des Berufungsgerichts dar, gg das die Revision gem §§ 555 Abs 5 Nr 1, 514 II ohne Zulassung stattfindet (BGH NJW-RR 08, 876 [BGH 03.03.2008 - II ZR 251/06] Tz 3; vgl § 555 Rn 5a). Außerdem erstreckt sich die Zulassung der Revision auch auf das Ergänzungsurteil, wenn dieses nur eine Kostenentscheidung enthält (BGH GRUR 11, 638 [BGH 14.04.2011 - I ZR 133/09] Tz 10; NJW 07, 3421 Tz 5 mwN).

B. Die Zulassung durch das Berufungsgericht.

 

Rn 2

Die Zul...

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