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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 485 ZPO – Zulä ... / 2. Rechtliches Interesse.

Prof. Jürgen Ulrich
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Rn 20

Das rechtliche Interesse des § 485 II ist weit zu fassen. Für einen v Versicherungsnehmer gg den privaten Unfallversicherer gestellten Antrag auf Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens zur sachverständigen Klärung der technischen Details u des Grades der Invalidität besteht rechtliches Interesse, wenn der Versicherer geltend macht, ein Versicherungsfall liege nicht vor oder die bedingungsgemäße Frist zur ärztlichen Invaliditätsfeststellung sei nicht eingehalten (Nürnbg 9.10.14 – 8 W 2010/14). Ein rechtliches Interesse für ein selbstständiges Beweisverfahren über eine Invalidität in der privaten Unfallversicherung kann auch dann vorliegen, wenn zw ist, ob innerhalb der nach den Versicherungsbedingungen maßgeblichen Frist die erforderliche ärztliche Bescheinigung erstellt worden ist (Dresd 18.5.22 – 4 W 279/22 = NJW-RR 22, 1048). § 485 II 1 enthält keine Einschränkung von S 2, sondern bestimmt nur, wann das Gericht ein öffentliches Interesse nicht verneinen darf (Celle IBR 11, 1352). Anders als beim Antrag gem § 485 I (dazu § 485 Rn 15) ergibt drohende Verjährung ein rechtliches Interesse für einen Antrag gem Abs 2 (Enaux Jahrbuch BauR 99, 169), sodass für einen RA bei drohender Verjährung die Pflicht bestehen kann, ein selbstständiges Beweisverfahren zwecks Beeinflussung des weiteren Laufes der Verjährungsfrist einzuleiten (Celle IBR 11, 551 [OLG Celle 24.06.2011 - 3 W 55/11]). Kein rechtliches Interesse ist gegeben, wenn die begehrte Feststellung sich auf reine Zählvorgänge beschränkt, denn für diese bedarf es keiner Sachkunde.

 

Rn 20a

Im selbstständigen Beweisverfahren kann trotz der Rspr des BGH zur Abschaffung der fiktiven Mängelbeseitigungskosten im Werkrecht die Frage nach der Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten so lange gestellt werd...

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