Dr. Bernd Müller-Christmann
Gesetzestext
Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.
A. Normzweck.
Rn 1
Die Vorschrift regelt – als Korrektiv zu den restriktiven Bestimmungen der Parteivernehmung auf Antrag (§§ 445–447) – die Parteivernehmung vAw, also ohne Rücksicht auf einen Beweisantrag und die Beweislast. Sie enthält für die Beweisführung eine Ausn vom Beibringungsgrundsatz und dient dazu, dem Gericht ein Mittel zur Vervollständigung der Grundlagen für die richterliche Überzeugungsbildung an die Hand zu geben, wenn nach dem Ergebnis der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit einer bestrittenen Behauptung spricht und weitere Erkenntnisquellen nicht zur Verfügung stehen. Dieser Normzweck rechtfertigt es, an der Notwendigkeit einer Anfangswahrscheinlichkeit (s Rn 3) grds festzuhalten. Um verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung zu tragen, wird man für bestimmte Konstellationen eine begrenzte Ausn zulassen müssen (s Rn 6–9).
B. Voraussetzungen.
I. Erhebung aller angebotenen Beweise.
Rn 2
Eine Parteivernehmung darf erst nach Erhebung aller angebotenen zulässigen und erheblichen Beweise erfolgen. Ein Antrag auf Parteivernehmung nach §§ 445, 447 geht deshalb vor (MüKoZPO/Schreiber Rz 2). Vorrangig ist insb der Zeugenbeweis; unterlässt eine Partei diesen ihr möglichen Beweisantritt, ist für die Anwendung des § 448 kein Raum (BGH NJW 20, 776; NJW 97, 1988 [BGH 26.03.1997 - IV ZR 91/96]; Kobl r+s 01, 187). Auch Beweismittel, die das Gericht vAw heranziehen kann (§§ 144, 273 II 2), müssen vorher ausgeschöpft werden (Zö/Greger Rz 3). ...