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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 144 ZPO – Augenschein; Sachverständige.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Gesetzestext

 

(1) 1Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen anordnen. 2Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hierfür eine Frist setzen. 3Es kann auch die Duldung der Maßnahme nach Satz 1 aufgeben, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist.

(2) 1Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. 2Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Die Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegenstand haben, sind entsprechend anzuwenden.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Norm ergänzt die §§ 142, 143 und stellt Gegenstände, die einem Augenschein dienen können oder die zur Begutachtung durch Sachverständige erforderlich sind, den Urkunden und den sonstigen Unterlagen gem § 142 gleich. Die Norm dient damit generell zur Aufklärung des streitigen Sachverhalts sowie zur Verdeutlichung und Klärung eines unstreitigen, aber lückenhaften und unklaren Sachverhalts. Die Norm ist ähnl wie § 142 durch das ZPO-RG seit 1.1.02 erweitert worden. Die Mitwirkungspflicht Dritter ist wie in § 142 eingefügt und geregelt worden. Die Trennung zwischen Vorlegung und Duldung in Abs 1 will der Tatsache gerecht werden, dass sowohl bewegliche als auch unbewegliche Augenscheinsobjekte in Betracht kommen können.

Allerdings geht § 144 insoweit über die §§ 139–143 hinaus, als er nicht nur die Prozessleitung betrifft, sondern in Abs 1 S 1 auch eine Regelung zur Beweisaufnahme enthält (zur Abgrenzung vgl § 141 Rn 2, § 142 Rn 10). Das Gericht kann nämlich vAw den Augenscheinsbeweis und die Hinzuziehung von Sachver...

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