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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 37 ZPO – Verfa ... / B. Unanfechtbarkeit des das zuständigen Gerichts bestimmenden Beschlusses (§ 37 II).

Robert Bey
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Rn 4

Aus dem Wortlaut des § 37 II, der nur zuständigkeitsbestimmende Beschlüsse für unanfechtbar erklärt, ergibt sich im Umkehrschluss zwanglos, dass zurückweisende Beschlüsse grds anfechtbar sind, soweit die ZPO hierfür an anderer Stelle einen Rechtsbehelf vorsieht (Stuttg NJW-RR 03, 1706, 1707). Dies ist bei zurückweisenden Beschlüssen des Landgerichts, gegen die gem § 567 I Nr 2 die Beschwerde statthaft ist, der Fall (Stuttg NJW-RR 03, 1706, 1707; aA Vossler NJW 06, 117, 122). Bei zurückweisenden Beschlüssen des Oberlandesgerichts wird von Teilen der Rspr die Auffassung vertreten, bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulassung der Rechtsbeschwerde sei danach zu unterscheiden, ob die Entscheidungskompetenz des Oberlandesgerichts originär aus § 36 I folgte oder ob sie gem § 36 II übergeleitet worden ist. Im letzteren Fall komme eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gem § 574 I Nr 2 nicht in Betracht, da das OLG nicht ›im ersten Rechtszug‹, sondern anstelle des BGH entscheide (BayObLG NJW 02, 2888 [BayObLG 10.06.2002 - 1 Z AR 50/02]). Dieser Auffassung, die gekünstelt erscheint, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr kommt in allen Fällen der Zurückweisung durch das OLG grds eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gem § 574 I Nr 2 in Betracht, da das OLG stets – gleich, ob es nach § 36 I oder nach § 36 II zuständig ist – erstinstanzlich entscheidet (Stuttg NJW-RR 03, 1706, 1707 [OLG Stuttgart 24.07.2003 - 12 AR 5/03]). Stattgebende Beschlüsse, die eine Zuständigkeitsbestimmung aussprechen, sind gem § 37 II unanfechtbar, da das Bestimmungsverfahren bei Zuständigkeitskonflikten im wohlverstandenen Interesse der Parteien rasch und endgültig Klarheit bringen soll. Diese Unanfechtbarkeit gilt absolut und kann selbst in Fällen ›greifbarer Gesetzwidrigkeit‹, in denen der BG...

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