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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 332 ZPO – Begriff des Verhandlungstermins.

Dr. iur. Alfred Göbel
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Gesetzestext

 

Als Verhandlungstermine im Sinne der vorstehenden Paragraphen sind auch diejenigen Termine anzusehen, auf welche die mündliche Verhandlung vertagt ist oder die zu ihrer Fortsetzung vor oder nach dem Erlass eines Beweisbeschlusses bestimmt sind.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift ermöglicht den Erlass eines Versäumnisurteils wie einer Entscheidung nach Lage der Akten (BGH NJW 64, 658, 65 [BGH 08.01.1964 - VIII ZR 123/62]) in den Fällen, in denen eine Partei zwar nicht im ersten, aber in einem der folgenden Termine säumig ist. Sie wird dann so behandelt, als ob sie bereits im früheren Termin säumig gewesen wäre (RGZ 14, 343, 344; JW 1903, 65, 66; Gruchot 47, 1177, 1178). Insofern wird der Grundsatz der Einheitlichkeit der mündlichen Verhandlung zwecks prozessökonomischer Erledigung des Rechtsstreits durch Versäumnisurteil oder Entscheidung nach Aktenlage durchbrochen (RG aaO; Naumbg MDR 94, 1246).

B. Voraussetzungen.

 

Rn 2

Es muss ein Termin zur mündlichen Verhandlung nach § 215 I bestimmt worden sein. Nach § 370 I gehören dazu auch Termine zur Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht, die kraft Gesetzes zugleich zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt sind, was im Falle der Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter nach § 370 II 1 angeordnet werden muss. Zur Säumnis bei Nichtverhandeln nach Beweisaufnahme s § 333 Rn 6. Nach einem Gütetermin muss – was nach § 279 I 1 die Regel sein soll – zugleich Termin zur anschließenden Verhandlung anberaumt worden sein. § 332 gilt dagegen nicht für die allein zur Verhandlung über einen Zwischenstreit bestimmten Termine (§ 347 II).

 

Rn 3

Die Partei muss säumig sein. Eine vorangegangene Beweisaufnahme oder Güteverhandlung muss beendet und in die Verhandlung eingetreten sein (MüKoZPO/Prütting Rz 4; Musielak/Voit/Stadler Rz 2).

 

Rn 4

Die Durchbrechung des G...

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