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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 370 ZPO – Fortsetzung der mündlichen Verhandlung.

Richard Lindner
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Gesetzestext

 

(1) Erfolgt die Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht, so ist der Termin, in dem die Beweisaufnahme stattfindet, zugleich zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt.

(2) In dem Beweisbeschluss, der anordnet, dass die Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen solle, kann zugleich der Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht bestimmt werden. Ist dies nicht geschehen, so wird nach Beendigung der Beweisaufnahme dieser Termin von Amts wegen bestimmt und den Parteien bekannt gemacht.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Abs 1 der Vorschrift soll den Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 355) verfahrensrechtlich dahin gewährleisten, dass die mündliche Verhandlung im Anschluss an die gerade durchgeführte Beweisaufnahme und unter ihrem Eindruck weiter- und wenn möglich erschöpfend fortgeführt wird (BGH WM 77, 948 f). Dazu setzt er den gesetzlichen Regelfall, dass sich an den Beweisaufnahmetermin Termin zur mündlichen Verhandlung anschließt. Für den Haupttermin ergibt sich dies schon aus § 279. Abs 2 regelt die Terminsbestimmung in den Fällen, in denen die Beweiserhebung nicht vor dem Prozessgericht stattfindet.

B. Beweis- und Verhandlungstermin.

I. Abgrenzung von Beweisaufnahme und mündlicher Verhandlung.

 

Rn 2

Nach Abs 1 ist grds jeder Beweistermin vor dem Prozessgericht auch zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt. Es bedarf dazu keiner ausdrücklichen Anordnung des Gerichts. Wird sie gleichwohl getroffen, schadet sie aufgrund ihres nur deklaratorischen Charakters nicht. Dies gilt auch, wenn der Beweistermin außerhalb des Gerichtsgebäudes stattfindet (§ 219 I), insb also ein Augenschein am Ort des Augenscheinobjektes einzunehmen ist. Die Vorschrift verbietet allerdings nicht, dass das Gericht einen Termin allein zur Beweisaufnahme bestimmt. Dies kann auch in der Weise geschehen, dass es sich vorbehält, einen Termin zur Fortsetzung der ...

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Zivilprozessordnung / § 370 Fortsetzung der mündlichen Verhandlung
Zivilprozessordnung / § 370 Fortsetzung der mündlichen Verhandlung

  (1) Erfolgt die Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht, so ist der Termin, in dem die Beweisaufnahme stattfindet, zugleich zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt.  (2) 1In dem Beweisbeschluss, der anordnet, dass die Beweisaufnahme vor einem ...

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