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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 219 ZPO – Terminsort.

Dr. Norbert Kazele
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Gesetzestext

 

(1) Die Termine werden an der Gerichtsstelle abgehalten, sofern nicht die Einnahme eines Augenscheins an Ort und Stelle, die Verhandlung mit einer am Erscheinen vor Gericht verhinderten Person oder eine sonstige Handlung erforderlich ist, die an der Gerichtsstelle nicht vorgenommen werden kann.

(2) Der Bundespräsident ist nicht verpflichtet, persönlich an der Gerichtsstelle zu erscheinen.

A. Normzweck, Grundsatz.

 

Rn 1

Termine sind schon aus organisatorischen Gründen grds an der ›Gerichtsstelle‹, dh im Gerichtsgebäude durchzuführen; dazu gehören auch Zweigstellen, Nebengebäude, selbst wenn sie nur vorübergehend angemietet sind; auch insoweit liegt das Hausrecht beim Gericht. Bei einer Videoverhandlung nach § 128a muss der Vorsitzende diese von der Gerichtsstelle aus leiten, wie dessen Abs 5 S 1 klarstellt (BeckOKZPO/von Selle § 128a Rz 6). Nur auf diese Weise lässt sich die Öffentlichkeit der Verhandlung (§ 169 GVG) herstellen. Insoweit findet auch die Videoverhandlung formell an der Gerichtsstelle statt (Tiedemann ArbRB 24, 286, 287; Musielak/Voit/Stadler § 128a Rz 12).

B. Ausnahme Lokaltermin.

 

Rn 2

Termine, die nicht an der Gerichtstelle abgehalten werden, sind so genannte Ortstermine, die nur unter den in Abs 1 genannten Ausnahmefällen zulässig sind. Der Hauptfall ist die Einnahme des Augenscheins (zB einer Unfallstelle, eines Baumangels). Die Verhandlung mit einer am Erscheinen verhinderten Person wird zudem va bei länger dauernder Bettlägerigkeit oder Krankenhausaufenthalt eines unverzichtbaren Zeugen in Betracht kommen; als Alternative ist in derartigen Fällen aber auch die in § 128a eröffnete Möglichkeit einer Videokonferenz in Betracht zu ziehen (vgl dazu unter Berücksichtigung der Corona-Pandemie: Balke/Liebscher/Helwig AnwBl online 20, 366; sowie Mantz/Spoenle MDR 20, 637; Irskens Betrifft Justiz 20, 281).

 

Rn 3

D...

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Zivilprozessordnung / § 219 Terminsort
Zivilprozessordnung / § 219 Terminsort

  (1) Die Termine werden an der Gerichtsstelle abgehalten, sofern nicht die Einnahme eines Augenscheins an Ort und Stelle, die Verhandlung mit einer am Erscheinen vor Gericht verhinderten Person oder eine sonstige Handlung erforderlich ist, die an der ...

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