Gesetzestext
Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.
A. Normzweck.
Rn 1
Nach § 330 kann der Bekl bei Säumnis des Kl ohne sachliche Prüfung des gg ihn geltend gemachten Anspruchs ein der Rechtskraft fähiges Urt auf Abweisung der Klage erreichen (RGZ 7, 395, 397; BGHZ 35, 338, 341; 153, 239, 243). Die CPO wich damit von früheren Prozessordnungen ab, in denen das Versäumnisurteil gg den Kl ein Prozessurteil war, so dass eine neue Klage erhoben werden konnte (zur Gesetzesgeschichte: Schubert FS Egon Schneider, 92, 94). Das gilt nur noch in eigenen Sonderfällen (s Rn 5, 14).
Rn 2
Nach den Gesetzesmaterialien steht die Säumnis des Kl einem Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch gleich (Mot zur CPO, 230 = Hahn/Mugdan, Materialien, 293). Da das Versäumnisurteil nach § 330 aus Gründen der Rechtssicherheit dem Verzichtsurteil nach § 306 entspr Rechtsfolgen herbeiführen soll, kommt es nicht darauf an, wie das Gericht nach dem Parteivortrag über den Anspruch entschieden hätte (stRspr: RGZ 7, 395, 397; BGHZ 35, 338, 341; 153, 239, 243; aA tw die Lit: Musielak/Voit/Stadler Rz 4; Reischl ZZP 116, 493, 496).
B. Voraussetzungen des Erlasses des Versäumnisurteils gegen den Kläger.
I. Anwendungsbereich.
Rn 3
Die Vorschriften über das Versäumnisurteil setzen die Obliegenheit der Parteien zur Mitwirkung im Verfahren durch Antragstellung und Beibringung von Tatsachen voraus. Sie sind unanwendbar in allen Verfahren, in denen der Untersuchungsgrundsatz gilt. Die §§ 330 ff galten daher in den Verfahren nach dem FGG – auch den sog echten Streitsachen – nicht (Bassenge/Roth Einl Rz 53; Jansen/v. König/v. Schuckmann, 3. Aufl, vor §§ 8–18 Rz 69). In den Streitigkeiten nach der ZPO sind die §§ 330 ff anwendbar, wenn auf Grund mündlicher Verhandlung (§ 128 I) und nicht im schriftlichen Verf...