Rn 234
Im gerichtlichen Vergleich mitgeregelte Ansprüche, die noch nicht Gegenstand des Rechtsstreites sind, auch Gegenforderungen, mit denen die (Hilfs-)Aufrechnung erklärt wurde sowie Ansprüche aus dem gesamtschuldnerischen Innenausgleich (Stuttg MDR 18, 1216 [OLG Dresden 17.07.2018 - 5 W 629/18]), rechtfertigen den Ansatz eines höheren Wertes, soweit über sie zwischen den Parteien Streit herrschte; (Köln NJW-RR 99, 1303; OLGR Saarbr 04, 582; LAG Rheinland-Pfalz MDR 05, 480; Ddorf FamRZ 10, 1934; Frankf NJW-RR 10, 1079: keine Berücksichtigung von Ansprüchen, die zwischen den Beklagten geregelt werden; aA KG JurBüro 09, 86: Wert für die Gerichtskosten maßgeblich; Karlsr FamRZ 11, 1813: Unterhalt; Frankf NJW-RR 14, 384: vorbehaltene Klageerhöhung bei Honorarforderung); davon ist in Zweifel auszugehen (ähnl/Anders/Gehle/Gehle, ZPO Anh § 3 Rz 127). Maßgeblich ist der Wert der Ansprüche zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses, so dass auch bei bezifferten Forderungen ein Wertabschlag aus dem Gesichtspunkt der Realisierbarkeit denkbar ist (so wohl auch LAG Baden-Württemberg JurBüro 11, 258). Für den außergerichtlichen Vergleich gilt dies nach hM nicht (Karlsr MDR 13, 424). Regressansprüche zwischen Streitgenossen zählen nicht dazu (Frankf NJW-RR 09, 1079 [KG Berlin 23.02.2009 - 1 W 499/07]). Die sich aus § 45 I 2 GKG, § 322 II ergebende Wertbegrenzung greift im Vergleich nicht (Köln JurBüro 94, 496). Aus § 45 IV GKG folgt, dass bei wirtschaftlicher Identität keine Werterhöhung vorzunehmen ist (§ 5 Rn 4 ff); die Abfindung einer Rente hat daher keinen Mehrwert (OLGR Stuttg 09, 799). Ein Titulierungsinteresse konnte bis vor dem 1.8.13 mit einem Bruchteil angesetzt werden (Bambg JurBüro 92, 628: 1/10; Nürnbg JurBüro 94, 737: 5 %); rein deklaratorische Erwähnungen haben keinen Wer...