Gesetzestext
Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.
A. Normzweck.
Rn 1
§ 258 will vermeiden, dass mehrere Rechtsstreitigkeiten mit identischem Sachverhalt geführt werden müssen, um eine Titulierung der künftig fällig werdenden Ansprüche zu erreichen. Im Gegensatz zu § 259 muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schu sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (BAGE 144, 180 [BAG 15.01.2013 - 3 AZR 638/10]).
B. TB-Voraussetzungen.
I. Wiederkehrende Leistungen.
Rn 2
Dies sind einseitige (BGH NJW 86, 3142) Ansprüche, die sich als einheitliche Folgen aus demselben Rechtsverhältnis ergeben, so dass die einzelne Leistung in ihrer Entstehung nur noch vom Zeitablauf abhängig ist (BGH NJW 07, 294), wie Ansprüche auf Rente nach §§ 759, 843 II, 844 II, 912 ff BGB, Unterhalt (BGH NJW 07, 2249 [BGH 28.03.2007 - XII ZR 163/04]), Kapitalzins oder Erbbauzins gem § 9 ErbbauVO (BGH NJW 07, 294), Betriebsrentenansprüche (BAG NJW 23, 1757), Pflegetagegeldversicherung (Nürnbg FamRZ 22, 59), Verdienstausfallrente (BAG NZA 17, 1388) oder aus Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (BGH MDR 96, 1232 [BGH 20.06.1996 - III ZR 116/94]). Deshalb ist eine Klage auf künftige Entrichtung auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen zulässig (BGH NJW 15, 873 [BGH 19.11.2014 - VIII ZR 79/14]).
Nicht unter § 258 fallen im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Rechtsverhältnisse (BGH WM 04, 193), deren Voraussetzungen nicht nur vom Zeitablauf abhängig sind, sondern Tag für Tag neu festzustellen sind, wie Miete oder Pacht (Stuttg OLGR 08, 25), Lohn (BGH NJW 86, 3142), Krankentagegeld (Kobl VersR 09, 104), künftige Ansprüche auf eine noch festzustellende Arbeitsunfähigkeitsrente (LG Dortmund NJW-RR 10, 103 [LG Dortmund 16.07.2009 - 2 O 29/08]) oder ...