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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 115 ZPO – Eins ... / 6. Sonstiges Vermögen.

Almuth Zempel
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a) Zugewinnausgleich.

 

Rn 44

Ein realisierter Anspruch auf Zugewinnausgleich ist kein Schonvermögen, der Geldbetrag ist einzusetzen (Brandbg Beschl v 16.8.07 – 9 WF 233/07). Spar- und Aktienvermögen ist grds einzusetzen, soweit es den Grenzbetrag der kleineren Barbeträge überschreitet. Dies gilt auch dann, wenn es der zusätzlichen Altersversorgung dienen sollte (Frankf FamRZ 05, 466). Auch eine Versicherung mit Beitragsrückgewähr, zum Beispiel eine Unfallversicherung, ist einzusetzendes Vermögen (Brandbg JurBüro 06, 655).

b) Unterhaltsabfindungen.

 

Rn 45

Unterhaltsabfindungen sind grds Vermögen. Sie sind jedoch dann nicht, auch nicht ratenweise, zur Rückführung von Prozesskosten einzusetzen, wenn die Partei die Abfindung benötigt, um ihren laufenden Lebensbedarf zu decken. Eine Abfindung muss daher auf einen angemessenen Zeitraum umgelegt werden (Saarbr Beschl v 27.12.12 – 9 WF 435/12; Nürnbg FamRZ 08, 1261; Stuttg Beschl v 10.3.06 – 8 WF 30/06, 8 WF 31/06, 8 WF 35/06). Welche zeitliche Dauer diese Erstreckung hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei hier insb die sonstigen Einkünfte der Partei, ihre Erwerbsmöglichkeiten, das Alter etc. zu berücksichtigen sind. Wird die Partei durch die Begleichung der Prozesskosten in absehbarer Zeit sozialhilfebedürftig, so ist eine erhöhte Umlage nicht zu rechtfertigen. Grds ist eine Abfindung auf den Zeitraum umzulegen, für den sie fließt (Dürbeck/Gottschalk Rz 217). Auch wenn ein Vermögenserwerb im Laufe des Verfahrens daraus resultiert, dass der eingeklagte Unterhaltsrückstand in einem Betrag gezahlt wird (s aber im Falle der Ratenzahlung Rn 31), so ist dieser Betrag grds einzusetzen, soweit die für den laufenden notwendigen Unterhalt erforderlichen Mittel gedeckt sind (Kobl AnwBl 01, 374; Dresd FamRZ 08, 1543 über § 120 IV; dagegen Karlsr FamRZ 14, 1724; Nürnbg ...

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