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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, VDuG § 34 VDuG – Schlussbericht.

Prof. Dr. Axel Halfmeier
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Gesetzestext

 

(1) Der Sachwalter teilt dem Gericht die Beendigung des Umsetzungsverfahrens unverzüglich mit. Das Gericht setzt dem Sachwalter eine angemessene Frist zur Vorlage des Schlussberichts. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Amtes des Sachwalters und der Einstellung des Umsetzungsverfahrens.

(2) Der Schlussbericht enthält folgende Angaben:

1.

eine Auflistung der im Umsetzungsverfahren von Verbrauchern geltend gemachten Ansprüche, die

a) vom Sachwalter ganz oder teilweise durch Zahlung erfüllt wurden unter Angabe des jeweiligen Namens des Verbrauchers, des jeweiligen Zahlungszeitpunkts und des jeweiligen Zahlungsbetrags oder
b) vom Unternehmer anders als durch Zahlung erfüllt wurden unter Angabe des jeweiligen Namens des Verbrauchers und des Zeitpunkts der Erbringung der jeweiligen Leistung,
2.

eine Auflistung der vollständig oder teilweise abgelehnten Ansprüche von Verbrauchern unter Angabe

a) des jeweiligen Namens des Verbrauchers,
b) der jeweiligen Art oder der jeweiligen Höhe des geltend gemachten Anspruchs sowie
c) des Umfangs der jeweiligen Ablehnung,
3. eine zusammenfassende Gegenüberstellung der aus dem Umsetzungsfonds geleisteten Zahlungen und des kollektiven Gesamtbetrags.

(3) Die Parteien erhalten vom Gericht eine formlose Abschrift des Schlussberichts.

A. Zweck.

 

Rn 1

Der Schlussbericht bildet zusammen mit der Schlussrechnung die Grundlage für die vom Gericht gem §§ 35, 36 zu treffende Entscheidung über die Beendigung des Umsetzungsverfahrens.

B. Verfahren.

 

Rn 2

Die Parteien erhalten gem Abs 3 den Schlussbericht in Kopie und können bei Bedarf dazu ggü dem Gericht formlos Stellung nehmen.

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